Entscheidungen des Nachlassgerichts sind ausschließlich vor Vollzug anfechtbar. So kann z. B. eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Erbscheinsantrages erhoben werden.

Sind Entscheidungen des Nachlassgerichts bereits vollzogen, so sind sie unanfechtbar. Die Beschwerde gegen eine Einziehung ist daher nur möglich, solange der Erbschein nicht in die Verfügungsmacht des Nachlassgerichts gelangt ist. Die Beschwerde gegen eine Erbscheinserteilung ist nur noch mit dem Ziel statthaft den Erbschein einzuziehen bzw. das Nachlassgericht hierzu anzuweisen. Eine Aufhebung der Erbscheinserteilungsanordnung ist nach ihrem Vollzug durch Erbscheinserteilung nicht mehr möglich, ferner würde sie zur rückwirkenden Aufhebung der materiell-rechtlichen Erbscheinswirkungen führen, was diese wiederum konterkarieren würde. Daher ist ein entsprechender Antrag regelmäßig dahin auszulegen, dass Beschwerde mit dem Ziel der Einziehung eingelegt wird. Eine Beschwerde gegen eine Kraftloserklärung ist ab Veröffentlichung nicht mehr möglich, § 353 Abs. 1 Satz 4 FamFG.

Eine Beschwerde ohne vorherigen "Einziehungsantrag" an das Nachlassgericht ist deshalb zulässig, weil nach Erbscheinserteilung nicht damit zu rechnen ist, dass das Nachlassgericht seine Auffassung ändern wird. Es ist daher statthaft diese Instanz zu "überspringen" – was aufgrund des Abhilfeverfahrens auch nur begrenzt richtig ist – und sofort Beschwerde einzulegen.

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