Ist der Antrag auf Erteilung des Erbscheins zulässig und begründet, ergeht die "Anordnung der Erteilung des Erbscheins". Bei "unstreitiger" Erbscheinserteilung ist der Erbschein sogleich auf der Grundlage eines stattgebenden Beschlusses zu erteilen, § 352e Abs. 1 FamFG. Der Beschluss ist im Falle eines streitigen Verfahrens zu begründen.

 
Hinweis

Der Erbschein als solcher ist davon zu trennen; er ist ein "Zeugnis" und enthält daher nie eine Begründung.

Ansonsten erfolgt die Zurückweisung des Antrags als unzulässig oder unbegründet. Dies ist den Beteiligten ebenfalls in Beschlussform bekannt zu geben, § 352e Abs. 2 Satz 1 FamFG. Ob lediglich über die Gerichtskosten zu entscheiden ist[1] oder ob auch über die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen und von der Gegenseite zu ersetzenden Aufwendungen der Beteiligten zu entscheiden ist[2], ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Ist das Verfahren (mutmaßlich) streitig, so hat das Gericht im streitig geführten Erbscheinsverfahren die sofortige Wirksamkeit eines stattgebenden Beschlusses auszusetzen und die Erteilung des Erbscheins bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückzustellen, § 352e Abs. 2 Satz 2 FamFG.

Würde der Erfolg des Antrages allein an behebbaren Mängeln scheitern, ergeht zunächst eine Zwischenverfügung mit Fristsetzung. Hierdurch soll dem Antragsteller die Möglichkeit eröffnet werden den Mangel zu beheben. Unter behebbaren Mängeln versteht man insbesondere das Fehlen von Angaben gemäß § 352 FamFG oder die Beantragung des Erbscheins mit falscher Erbquote.

Wurde der Erbschein bereits erteilt, ist die Beschwerde nach § 352e Abs. 3 FamFG jedoch nur zulässig, soweit die Einziehung des Erbscheins beantragt wird. Dies kann für den Erben nachteilig sein, da auch bei zweifelsfreier Rechtslage zwingend so zu verfahren ist. Mithin können uneinsichtige bzw. querulatorisch agierende Beteiligte eine vorübergehende "Blockadeposition"einnehmen.

Hinsichtlich des Geschäftswertes im Erbscheinsverfahren kann das Nachlassgericht nicht einfach ins Blaue hinein schätzen, sondern hat bei fehlender Mitwirkung des/der zur Wertangabe verpflichteten Erben nach § 26 FamFG eigene Ermittlungen anzustellen.[3]

[1] So OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.1.2021, I-3 Wx 205/20.
[2] So Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss v. 30.08.2017, 5 W 10/17; OLG Hamm, Beschluss v. 23.7.2019, I-25 W 146/19; Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 29.11.2022, 3 W 120/22.
[3] Vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 18.8.2021, 10 W 69/21; vgl. zur Kostentragungspflicht nach § 81 FamFG, § 22 GNotKG die Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss v. 10.1.2022, 2 W 30/21.

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