In einem Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist der Antragsteller in jedem Fall "Beteiligter".

In Ergänzung zu § 7 FamFG (Beteiligte nach dem Allgemeinen Teil) benennt § 345 Abs. 1 Satz 2 FamFG weitere sog. "Kann-Beteiligte" im Erbscheinsverfahren. Die dort benannten Personen (Erben bzw. als Erben in Betracht kommende Personen, Prozessgegner des Antragstellers, bei Unwirksamkeit der Verfügung zu Erben Berufene, sonstige unmittelbar durch das Verfahren Betroffene) kann das Gericht bei Bedarf hinzuziehen. Beantragen diese selbst ihre Hinzuziehung, sind sie zwingend zu beteiligen und werden dann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 3 FamFG zu "Muss-Beteiligten".

In Testamentsvollstreckersachen erweitert § 345 Abs. 3 FamFG den Personenkreis der Beteiligten gegenüber § 7 FamFG. Das Gericht kann hiernach die Erben oder Mitvollstrecker hinzuziehen. Zwingend hinzuzuziehen sind sie jedoch auch hier nur auf eigenen Antrag hin.

Aufgrund dieses erheblichen gerichtlichen Ermessens können Verfahren straff geführt werden. Jedoch bringt das Gebot der "Verfahrensökonomie" auch die Gefahr einer erheblichen Schmälerung von Rechtspositionen mit sich. Informationspflichten beschränken sich auf die dem Gericht bekannten Personen. Die Ermittlung weiterer möglicher Beteiligter obliegt dem Gericht nicht.[1]

Nach § 37 Abs. 2 FamFG ist dem jeweils betroffenen Beteiligten vor der Entscheidung über den Erbscheinsantrag rechtliches Gehör zu gewähren.

[1] Vgl. BT-Drucks. 16/6308, S. 179.

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