Der Miterbenanteil ist pfändbar. Gemäß § 95 Abs. 1 FamFG, § 859 Abs. 2 ZPO sind hier die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung analog anwendbar, sodass die Pfändung nach §§ 857 Abs. 1, 859 Abs. 2, 829 ZPO erfolgt. Den Miterben kommt dabei die Stellung von Drittschuldnern zu. Obliegt die Nachlassverwaltung einem bestellten Testamentsvollstrecker, so ist dieser Drittschuldner.

Nach der Pfändung des Miterbenanteils kann der Schuldner nicht mehr mit den anderen Miterben über Nachlassgegenstände gemeinsam frei verfügen, sondern bedarf der Zustimmung des Gläubigers. Allerdings sind beeinträchtigende Verfügungen relativ wirksam und somit auch gutgläubiger Erwerb möglich.

Dem Gläubiger ist es daher nach überwiegender Meinung stets möglich ggf. eigenständig die Erbauseinandersetzung zu betreiben. Bei Widerstand der Miterben kann er einen Antrag gemäß § 363 FamFG auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen oder aber eine Zustimmungsklage zu einem bestimmten Auseinandersetzungsplan (§ 2042 BGB) erheben.

Vor Erbteilung steht jedem Miterben zudem die Einrede des ungeteilten Nachlasses nach § 2059 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sodass er nicht mit seinem Eigenvermögen haftet.

 
Wichtig

Diese Einrede sollte vor der Erbteilung auf jeden Fall erhoben werden, da ansonsten die Gefahr der Haftung mit eigenem Vermögen besteht!

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