Um in der Zukunft eine Vollstreckbarkeit des Anspruches sicherzustellen, ist bereits der Antrag auf Auskunftserteilung sehr sorgfältig abzufassen, da keine automatische Verpflichtung zur Offenlegung des fiktiven Nachlasses besteht.

Grundsätzlich sollte der Antrag daher die folgenden Auskunftsbegehren beinhalten:

  • Im Zeitpunkt des Erbfalls tatsächlich vorhandene Gegenstände und Forderungen (Aktiva);
  • Nachlassverbindlichkeiten (Passiva);
  • lebzeitige Schenkungen des Erblassers, die dem fiktiven Nachlass zuzurechnen sein können;
  • nach §§ 2050 ff., 2316 BGB ausgleichspflichtige Zuwendungen an Abkömmlinge;
  • Güterstand zum Zeitpunkt des Todes.

Auch gegenüber dem Grundbuchamt besteht im Regelfall ein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Einsichtnahme in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 GBO zur Prüfung erbrechtlicher Ansprüche nach Eintritt des Erbfalls.[1]

[1] Dieser Anspruch kann nur nach sorgfältiger Abwägung und Prüfung des Einzelfalls durch das Grundbuchamt zurückgewiesen werden, vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 12.8.2020, 3 W 121/19.

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