Leitsatz

Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht.

 

Fakten:

Der Mieter mietete die Altbauwohnung seit 1985. Im Formularmietvertrag war vereinbart, dass der Mieter berechtigt sei, Haushaltsmaschinen aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht. Im Falle des Anschlusses von Elektrogeräten, die zu einer Überlastung des vorhandenen Netzes führen, sollte der Mieter verpflichtet sein, die Kosten der Verstärkung oder sonstigen Änderung des Netzes zu tragen. Die Parteien streiten über die Folgen dieser Vereinbarung. Der BGH gibt dem Mieter recht. Sind keine anderen Vereinbarungen getroffen, ist für die nach dem Vertrag geschuldete Beschaffenheit der Mietsache auf den Standard bei Vertragsschluss abzustellen. Hinsichtlich der Elektrizitätsversorgung hat der Mieter einer nicht sanierten Altbauwohnung einen Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Die Parteien können ausdrücklich einen darunter liegenden Standard vereinbaren. Der BGH geht aber nicht davon aus, dass hier eine solche Einigung vorliegt. Die Klausel enthält keine Angaben zur tatsächlichen Beschaffenheit der Elektroinstallation und lässt nicht erkennen, dass die vorhandene Stromversorgung den Einsatz üblicher Haushaltsmaschinen nicht erlaubt und somit nicht dem Mindeststandard genügt, den auch der Mieter einer nicht sanierten Altbauwohnung grundsätzlich erwarten darf. Die Mietvertragsklausel wäre auch wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 307 BGB unwirksam. Der Mieter muss nach der Klausel die Kosten für die Verstärkung des Netzes unbeschränkt tragen und hätte demnach selbst bei einem völlig defekten Elektronetz, an das überhaupt kein Gerät angeschlossen werden kann, keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 10.2.2010 – VIII ZR 343/08

Fazit:

Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Rechtsprechung ist etwa 20 Jahre jünger als der Mietvertrag, sodass die Entscheidung des BGH mehr in Bezug auf das letzte Argument überzeugt: Auch wenn es 1985 in einer nicht sanierten Altbauwohnung nicht unterhalb des Mindeststandards gelegen hätte, wenn nicht mindestens zwei größere Elektrogeräte gleichzeitig laufen konnten, so war auch seinerzeit eine Formularklausel, welche alle Gewährleistungsansprüche auch bei überhaupt nicht funktionierender Elektroversorgung als Formularklausel, nicht wirksam.

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