FinMin Berlin, Erlaß v. 7.1.2013, III B - S 2282-1/2012

 

A. Kindesunterhalt (Stand 1.1.2013) in Euro

Altersstufen in Jahren (§ 1612a Abs. 3 BGB) 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 Vomhundertsatz  
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach VO 2003 (BGBl 2013 I S. 546) 317 364 426      
Mindestbedarf ehelicher Kinder nach § 1612a Abs. 2 BGB            
Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro           Bedarfskontrollbetrag in Euro gemäß Anm. 6
Gruppe            
1. bis 1.500 317 364 426 488 100 800/1.000
2. 1.501 – 1.900 333 383 448 513 105 1.100
3. 1.901 – 2.300 349 401 469 537 110 1.200
4. 2.301 – 2.700 365 419 490 562 115 1.300
5. 2.701 – 3.100 381 437 512 586 120 1.400
6. 3.101 – 3.500 406 466 546 625 128 1.500
7. 3.501 – 3.900 432 496 580 664 136 1.600
8. 3.901 – 4.300 457 525 614 703 144 1.700
9. 4.301 – 4.700 482 554 648 742 152 1.800
10. 4.701 – 5.100 508 583 682 781 160 1.900
über 5.101 nach den Umständen des Falles

Anmerkungen:

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. entfällt

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei ohne Einzelnachweis eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 Euro, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 Euro monatlich – geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind i.d.R. vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, beträgt beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 800 Euro, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.000 Euro. Hierin sind bis 360 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist. Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber volljährigen Kindern i.d.R. 1.150 Euro monatlich. Darin ist eine Warmmiete bis 450 Euro enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle, wobei die Entscheidung des BGH vom 17.1.2007 – XII ZR 166/04 bei den Tabellenbeträgen der ersten drei Einkommengruppen berücksichtigt wurde.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i.d.R. monatlich 670 Euro. Hierin sind bis 280 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i.d.R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 90 Euro zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Studiengebühren nicht enthalten.

10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

 

B. Ehegattenunterhalt

 

Normenkette

EStG § 32

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