Rz. 62

Wenngleich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers keine erbschaftsteuerliche Auswirkung hat, ist der Testamentsvollstrecker nach § 31 Abs. 5 ErbStG unzweifelhaft dazu verpflichtet, die konkrete Erbschaftsteuererklärung für den Erbfall abzugeben, der zu seiner Einsetzung führte. Zudem hat er für die Entrichtung der Erbschaftsteuer an das Finanzamt zu sorgen, § 32 Abs. 1 Satz 2 ErbStG. Aus diesem Grund wird der Steuerbescheid auch ihm gegenüber bekannt gegeben. Die Steuererklärung bezieht sich auf den aktuellen Erbfall und nicht auf vorherige Erbfälle (z. B. den Erbfall nach der vorverstorbenen Ehefrau) oder vorherige Schenkungen (z. B. wenn diese selbst Schenkungen erworben hatte). Da der Testamentsvollstrecker hierfür nur einen Monat Zeit hat (§ 31 Abs. 1 ErbStG), ist anzuraten unverzüglich einen Stundungsantrag zu stellen. Verfügt der Testamentsvollstrecker nicht über die erforderlichen steuerlichen Fachkenntnisse, ist er verpflichtet, vor der Erstellung der Steuererklärungen fachkundigen Rat einzuholen.

Schon bevor die Ausschüttung des Nachlasses an den oder die Erben stattfindet, ist der Testamentsvollstrecker dazu verpflichtet, die Erbschaftsteuer dem Nachlass zu entnehmen und an das Finanzamt zu überweisen. Unterlässt er dies und ist ihm grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen, dann haftet der Testamentsvollstrecker persönlich. Der Steuerbescheid kann dann, wenn er zuvor nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG auf seine Zahlungspflicht hingewiesen wurde, auch gegen ihn erlassen werden.[1]

Da Vermächtnisnehmer gemäß § 2174 BGB nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf Leistung des vermachten Gegenstandes haben, ist deren Erbschaftsteuer im Ergebnis nicht aus dem Nachlass zu begleichen, sondern aus ihrem persönlichen Vermögen. Der Testamentsvollstrecker hat also die vermachten Gegenstände vollständig zu verteilen und kann nicht stattdessen zunächst die Begleichung der Steuerschuld von den Vermächtnisnehmern verlangen.

Sämtliche Steuertatbestände, die nach dem Erbfall verwirklicht werden, betreffen allein den Erben. Der Testamentsvollstrecker ist allerdings dazu verpflichtet, ihm zur Begleichung dieser aufgrund von Nachlasserträgen angefallenen Steuern entsprechende Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung zu stellen.

[1] Vgl. FG München, Urteil v. 25.10.1999, 4 K 3189/96.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge