Rz. 151
Der aus einer Mietkaution resultierende Kautionsrückzahlungsanspruch ist als unsicherer bzw. bedingter Anspruch nicht grundsätzlich mit seinem vollen Wert in das Vermögen einzustellen. Vielmehr ist der Wert zu schätzen. Dabei ist die Wahrscheinlichkeit der vollständigen Rückzahlung der Kaution einzuschätzen. Anhaltspunkte hierfür können beispielsweise sein, ob das Mietobjekt zum Stichtag bereits beschädigt war oder ob die Mieter mit Mieten oder Nebenkostenvorauszahlungen im Rückstand waren. Entsprechend wäre die Kaution im Zugewinn zu bewerten.
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