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Brandenburgisches OLG Urteil vom 20.12.2007 - 12 U 141/07

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 05.06.2007; Aktenzeichen 13 O 409/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juni 2007 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 409/06, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 3.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. September 2006 zu zahlen.

Die Beklagten werden darüber hinaus verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 20,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Februar 2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtliche künftigen Schäden, die aus dem Unfall vom 6. Juli 2003 entstehen, unter Berücksichtigung eines Mithaftungsanteils von einem Drittel zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 92 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz sowie Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages von mindestens noch weiteren 58.500,00 EUR, einer rückständigen Schmer...

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