Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.10.2021, Az. 19 O 33/17, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 9.475,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Zahlung eines Geldbetrages in Anspruch, den er in einen Geldautomaten der Beklagten eingezahlt haben will.

Am 28.09.2016, 18.10 Uhr zahlte der Kläger Bargeld an einem Geldautomaten der Beklagten in der Filiale in W. ein, wobei streitig ist, um welchen Geldbetrag es sich insgesamt handelte. Der Vorgang wurde kurze Zeit, nachdem der Automat die Geldnoten aufgenommen, den Einzahlungsbehälter geschlossen und mit dem Verarbeitungsvorgang begonnen hatte, abgebrochen und es erschien auf dem Display des Automaten der Wortlaut "Außer Betrieb". Der Kläger wandte sich telefonisch an die in den Räumlichkeiten der Filiale angeschlagene Service-Telefonnummer, welche Summe er als eingezahlt angab, ist streitig; unstreitig ist allerdings, dass der Kläger nicht den nunmehr mit der Klage behaupteten Einzahlungsbetrag genannt hat.

Am Folgetag erschienen die Mitarbeiter E. und B. der von der Beklagten für die Bestückung und Wartung des Einzahlungsautomaten beauftragten ... GmbH zur Entstörung des Automaten in der Filiale der Beklagten in W. Diese fanden 300 EUR in der Retract-Kassette und 3.850 EUR auf dem Transportweg des Automaten. Die in der Retract-Kassette vorgefundenen 300 EUR wurden später einem weiteren abgebrochenen Einzahlungsvorgang einer anderen Kundin der Beklagten zugeordnet, zu dem es am 28.09.2016, 9.45 Uhr, gekommen war; in dessen Folge konnte sich der Geldautomat selbst entstören und war anschließend wieder für nachfolgende Ein- und Auszahlungen betriebsbereit. Die auf dem Transportweg vorgefundene Summe in Höhe von 3.850 EUR, die sich aus 28 Geldscheinen zu je 100 EUR und 27 Geldscheinen zu je 50 EUR zusammensetzte, wurde dem Einzahlungsvorgang des Klägers zugeordnet und dessen Konto bei der Beklagten gutgeschrieben.

Der Kläger hat behauptet, er habe am 28.09.2016 Bargeld in Höhe von insgesamt 13.325 EUR in den streitgegenständlichen Geldautomaten eingelegt. Dieser Betrag stamme aus dem Verkauf eines Motorrades der Marke ... an den Zeugen S. Er hat geltend gemacht, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, dass nur insgesamt 4.150 EUR entdeckt worden sein, denn wer sich - wie die Beklagte - technischer Geräte bediene, habe letztlich für deren Fehlerhaftigkeit einzustehen.

Die Beklagte hat bestritten, dass der Verkauf des Motorrades so wie behauptet abgewickelt worden sei und der Kläger mehr als den ihm gutgeschriebenen Betrag eingezahlt habe. Der Kläger habe, als er im Rahmen des Telefonats im Anschluss an den abgebrochenen Einzahlungsvorgang nach der Höhe des eingezahlten Geldbetrages gefragt worden sei, 10.000 EUR angegeben. Es sei bei dem streitgegenständlichen Geldautomaten technisch ausgeschlossen, dass sich Geldbeträge außerhalb der Kassetten zur planmäßigen Ablage, des Retract-Fachs oder des Geldtransportwegs im Gerät eingelagert oder verborgen haben könnten. Dass irgendwo im vorliegenden Gerät Geld verschwunden sei, sei bei millionenfachem Einsatz des Geräts noch nie aufgetreten.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit Urteil vom 07.10.2021, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Geschäftsbesorgungsvertrag zur Erbringung von Zahlungsdiensten (§§ 675 c ff. BGB) zu. Die Beklagte habe pflichtwidrig dessen Konto lediglich 3.850 EUR statt eingezahlter 13.325 EUR gutgeschrieben und zudem nicht gewährleistet, dass der Geldautomat nach dem ersten Störungsfall noch eingezahlte Beträge so geschützt aufbewahre, dass diese mit der gebotenen Sicherheit tatsächlich dem Einzahler zugeordnet werden können. Der Sachverständige habe bestätigt, dass der Geldautomat nicht mehr habe betrieben werden dürfen, nachdem das Retractfach mit den Banknoten aus dem ersten Störfall belegt gewesen sei. Denn danach hätten bei einer zweiten Einzahlungsstörung die Geldscheine nur noch in der - nicht durch einen Tresorbereich gesicherten - Geldscheintransporteinrichtung des Geldautomaten verbleiben können und seien daher nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert gewesen. Die Transporteinrichtung unterliege nach den in sich stimmigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen laufenden manuellen Eingriffen, weil dort etwa auch der Papierwechsel des Quittungsdruckers oder die Entnahme eingezogener Scheckkarten erfolge, Banknoten könnten während des Geldscheintransportes aus der Transporteinrichtung herausfallen oder ausgeworfen werden und übersehen werden. Dass der Geldautomat im Rahmen ...

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