Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 29.08.2005; Aktenzeichen 2 O 279/05)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 29.8.2005 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Potsdam - 2 O 279/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG Potsdam hat mit dem am 29.8.2005 verkündeten Urteil die Beschlussverfügung vom 11.7.2005 aufgehoben und den auf Erlass derselben gerichteten Antrag zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bereits das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien sei zweifelhaft. Die Verfügungsklägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass sie auf ihrer Internetplattform außer indizierten Produkten auch andere Art. vertreibe. Die Verfügungsbeklagte verbiete aber gerade in ihren AGB den Handel mit indizierten Produkten. Ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz könne der Verfügungsbeklagten nicht vorgeworfen werden. Zwar stehe fest, dass über deren Internetplattform jugendgefährdende Art. (hier: DVD's) erworben werden könnten. Die Verfügungsbeklagte mache diese Art. jedoch nicht Minderjährigen "zugänglich" i.S.d. Jugendschutzgesetzes. Dieser Vorwurf treffe vielmehr den Verkäufer, der das entsprechende Angebot auf der Internetplattform der Verfügungsbeklagten eingestellt habe. Es komme allenfalls eine Störerhaftung (§§ 1004, 823 analog) in Betracht. Als Störer sei derjenige anzusehen, der willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beitrage, wobei sich die Verletzung auf absolute Rechte beziehen müsse. Daran fehle es, hier liege bloßes Verhaltensunrecht vor.

Gegen dieses ihr am 12.9.2005 zugestellte Urteil hat die Verfügungsklägerin mit dem am 29.9.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am 11.11.2005 innerhalb verlängerter Frist eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Verfügungsklägerin vertritt die Ansicht, es liege sehr wohl ein Wettbewerbsverhältnis vor. Die Verfügungsbeklagte biete den Handel mit jugendgefährdenden Material im Internet an. Ihr in den AGB befindliches Verbot bestehe nur auf dem Papier, die Verfügungsbeklagte führe keinerlei Kontrollen durch. Es sei nicht einzusehen, dass die Grundsätze der Störerhaftung nur bei Verletzung absoluter Rechte greifen sollten. Die absoluten Rechte eines Herstellers von Waren - wie z.B. vom BGH in dem Fall "Internet-Versteigerung" GRUR 2004, 860 (BGH v. 11.3.2004 - I ZR 304/01, MDR 2004, 1369 = BGHReport 2004, 1508 m. Anm. Rössel = CR 2004, 763 m. Anm. Volkmann = GRUR 2004, 860) entschieden -, sollten nicht besser gestellt werden als der Schutz Minderjähriger vor dem Absatz pornographischen Materials. Die auf der Internetplattform der Verfügungsbeklagten angebotenen jugendgefährdenden DVD's seien ohne Weiteres als solches erkennbar, so die zwischen dem 25. und 28.8.2005 auf dieser Plattform angebotenen DVD's (Internetauszüge Bl. 288 ff. d.A.). Der Testkäufer der Verfügungsklägerin habe am 26.8.2005 - unstreitig - einen Testkauf getätigt, wobei beim Erwerb der indizierten DVD - unstreitig - weder seitens der Verfügungsbeklagten noch des Verkäufers Fragen nach seinem Alter gestellt worden seien.

Die Verfügungsklägerin beantragt, in Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung mit dem Inhalt des Beschlusses vom 11.7.2005 neu zu erlassen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Sie behauptet, sie führe regelmäßige Kontrollen auf Einhaltung ihrer in den AGB enthaltenen Verbote durch. Im Hinblick auf die Vielzahl der auf ihrer Internetplattform als weltweit größter Online-Marktplatz eingestellten Verkaufsangebote sei die Überprüfung jedoch erschwert, wenn nicht gar unmöglich.

Die Verfügungsbeklagte vertritt die Ansicht, sie nehme keine wettbewerbswidrigen Handlungen etwa durch gezielte Förderung des Absatzes von jugendgefährdenden Material vor. Sie könne bereits nicht erkennen, ob die auf ihrer Internetplattform tätigen Anbieter gewerbsmäßig handelten.

Es könne ferner nicht angehen, dass sich die Verfügungsklägerin als Betreiberin eines "Auktionshauses speziell für Erwachsene" gleichsam zum Jugendschützer aufschwinge, um nach den Zielsetzungen des Jugendschutzgesetzes nicht schutzfähige wirtschaftliche Interessen ggü. der Verfügungsbeklagten durchzusetzen.

II. Die Berufung der Verfügungsklägerin ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insb. Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmaterial ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z.B. nach dem Jugendschutzgesetz)...

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