Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 4 O 245/18 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.079,23 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren die Rückzahlung von in den Jahren 2006 bis 2012 bzw. 2009 bis 2014 an den beklagten Trägerverein gezahlten Kita-Elternbeiträgen für die Betreuung ihrer beiden Töchter. Sie halten die entsprechende Elternbeitragssatzung der Stadt N..., auf deren Tabellen die jeweiligen Betreuungsverträge verweisen, für nichtig.

In diesen Verträgen heißt es jeweils unter 3. e):

"Die Höhe des Elternbeitrages ergibt sich aus den Tabellen der Satzung zur Erhebung und zur Höhe der Elternbeiträge der Stadt N...."

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, den Zahlungen der Kläger ermangele es nicht an einer Rechtsgrundlage. Die Entgeltvereinbarung in den Betreuungsverträgen sei ungeachtet der Frage wirksam, ob die in Bezug genommene Satzung der Stadt N... tatsächlich nichtig sei. Auch das aber sei offen; der Verweis der Satzung auf das Kommunal-Abgabengesetz genüge allein nicht, um dies anzunehmen. Zudem sei der Rückforderungsanspruch verjährt. Maßgeblich für den Fristbeginn sei nicht die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Kläger von der neueren Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, sondern vielmehr diejenige von den anspruchsbegründenden Tatsachen, hier der Inbezugnahme der Satzung und deren Inhalt.

Das Urteil vom 19. Februar 2019, auf das im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, ist den Klägern am 27. Februar 2019 zugestellt worden, die am 27. März 2019 - unter Übersendung des angefochtenen Urteils - mit dem Passivrubrum "Gemeinde ..." Berufung erhoben und diese am 23. April 2019 begründet haben. Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2019 haben sie klargestellt, dass sich die Berufung wie bereits erstinstanzlich ihre Klage gegen den Beklagten richtet.

Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, die Forderung sei nicht verjährt, da es auf die Kenntnis von dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg betreffend eine entsprechende Satzung der Stadt R... ankomme. Die anschließende Neufassung der Kita-Satzung der Stadt N... belege hinreichend die rechtliche Unzulänglichkeit der hier maßgeblichen aus dem Jahr 2001.

Die Kläger beantragen,

1. das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2019 zum Aktenzeichen 4 O 245/18 aufzuheben, und

2. den Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 26.079,23 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. April 2018.

Der Beklagte beantragt

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil unter erneuter Erhebung der Verjährungseinrede und dem Verweis darauf, dass die Kläger die beanstandete Satzung der Stadt N... auch weiterhin nicht vollständig vorgelegt haben. Sie könnten nach der Saldotheorie ohnehin nur den Überschuss verlangen, der nach Verrechnung mit den ihnen zugeflossenen Leistungen verbleibe, wozu sie aber auch nichts vortrügen.

II. 1. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist statthaft nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO angesichts einer Beschwer von jedenfalls 600 EUR. Die Berufung ist formgerecht und rechtzeitig im Sinne der §§ 517 und 520 ZPO eingelegt und begründet worden.

Sie richtet sich auch, was erforderlich ist, gegen die den Berufungsklägern gegenüberstehende Hauptpartei (vgl. Zöller/Heßler, § 511 ZPO Rdnr. 7). Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Berufungsschrift als Berufungsbeklagten nicht den Beklagten nennt, den die Kläger erstinstanzlich in Anspruch genommen haben, sondern die - von diesem verschiedene - Gemeinde B.... Die gebotene interessengerechte Auslegung der Prozesshandlung (vgl. Zöller/Greger, Rdnr. 25 vor § 128 ZPO) ergibt, dass die Kläger weiterhin - wie bereits erstinstanzlich - ihren Vertragspartner in Anspruch nehmen wollen. Nur dieses Verständnis berücksichtigt, dass eine Partei üblicherweise das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Greger ebd.). Die Kläger haben schon mit der Übersendung der angefochtenen Entscheidung deutlich gemacht, gegen wen sich auch das Berufungsverfahren richten soll. Zum anderen aber entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung n...

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