Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16.12.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 399/17, soweit sie gegen die Beklagten zu 3 und 4 gerichtet ist, gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, und im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 06.05. bis zum 15.05.2014. Der Kläger, der als Berufskraftfahrer von Viehtransporten berufsmäßig direkten Kontakt zu den von ihm zu transportierenden Nutztieren hatte, wurde am 06.05.2014 notfallmäßig in der Notfallambulanz der Beklagten zu 1 aufgenommen, wo er zunächst vom Beklagten zu 2 behandelt wurde. Noch am gleichen Tage nahm der Beklagte zu 3 bei dem Kläger eine Gastroskopie vor. Am 09.05.2014 nahm der Beklagte zu 4 eine Laparotomie vor, bei der sich intraoperativ eine gedeckte Perforation im Jejunum mit Oberbauchperitonitis (Darmdurchbruch) ergab. Ein am 09.05.2014 veranlasster Abstrich im Rachen- und Nasenbereich ergab eine mäßige Besiedlung mit Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA-Erreger).

Der Kläger wirft den Beklagten einen schuldhaften Verstoß gegen Hygienemaßnahmen vor, wodurch es zu der Besiedlung mit MRSA-Erregern im Krankenhaus der Beklagten zu 1 gekommen sei. So sei - unstreitig - bei der Aufnahme des Klägers ein MRSA-Screening nicht vorgenommen worden, obwohl der Kläger als Patient, der regelmäßig Kontakt zu landwirtschaftlichen Nutztieren habe, als Risikopatient anzusehen sei. Darüber hinaus seien die Gastroskopie und die Laparotomie fehlerhaft durchgeführt worden. Ferner macht der Kläger die Verletzung von Aufklärungspflichten geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt im Übrigen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger weder einen Behandlungsfehler noch eine Verletzung des einzuhaltenden Hygienestandards nachgewiesen. Eine Haftung der Beklagten für die Besiedlung des Klägers mit dem MRSA-Keim komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Das Unterlassen des initialen MRSA-Screenings stelle keinen Behandlungsfehler dar. Zum anderen habe der Kläger nicht nachweisen können, dass er im Hause der Beklagten zu 1 mit dem Erreger infiziert worden sei. Der Kläger sei nach Überzeugung des Gerichts bereits zum Zeitpunkt der Einlieferung mit dem Keim besiedelt gewesen. Selbst wenn feststünde, dass der Kläger die MRSA-Besiedlung während des stationären Aufenthaltes erworben habe, ergebe sich hieraus keine Haftung der Behandler. Erforderlich sei die Behauptung hygienischer Zustände, die konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß biete. Diesen Anforderungen genüge der klägerische Vortrag nicht. Es komme auch keine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflichtverletzung in Betracht. Schließlich fehle es auch an einem gesundheitlichen Schaden des Klägers, da eine Infektion mit dem MRSA-Keim nicht aufgetreten sei und einer Besiedlung mit dem Keim allein keine pathogene Bedeutung zukomme. Es seien auch keine Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der durchgeführten Gastroskopie und der explorativen Laparotomie ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 17.12.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 17.03.2021 - mit einem am 15.03.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche gegen sämtliche Beklagten in vollem Umfang weiter. Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, die zum Behandlungszeitpunkt geltenden Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) des Robert-Koch-Institutes seien rechtlich verbindlich und bestimmten den geschuldeten medizinischen Standard. Es habe daher die Pflicht der Beklagten bestanden, bei ihm als einem Patienten mit einem Direktkontakt zu Tieren der Landwirtschaft ein initiales MRSA-Screening durchzuführen. Eine Mitwirkungs- und Informationspflicht dahingehend, dass er ohne Nachfrage den Bezug seiner Arbeit zu landwirtschaftlichen Nutztieren habe mitteilen müssen, habe nicht bestanden. Vielmehr sei es Pflicht der sachkundigen Arztseite, im Rahmen der Anamnese alle Tatsachen, die für die medizinische Behandlung von Bedeutung seien, abzufragen. Als medizinischer Laie habe er keine Kenntnis über die...

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