Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nordzucker AG. Danisco Sugar A/S

 

Tenor

I. Das am 24. September 2008 angemeldete Vorhaben der Nordzucker AG, Braunschweig, mittelbar sämtliche Anteile an der Danisco Sugar A/S, Kopenhagen/Dänemark, zu erwerben, wird nach § 40 Abs. 2 und 3 GWB unter den nachfolgend genannten aufschiebenden und auflösenden Bedingungen freigegeben:

II. Nebenbestimmungen

1. Bedingungen

Rz. 1.

Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Danisco Sugar A/S, Kopenhagen, Dänemark, die Danisco Sugar GmbH, Anklam, sowie alle von der Danisco Sugar GmbH kontrollierten Unternehmen innerhalb von […][1] Monaten nach Zustellung des Beschlusses nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (insbesondere Abschnitte II.4., II.5.a) und II.5.b)) vor Vollzug oder gleichzeitig mit dem Vollzug („juristische Sekunde”) des Zusammenschlussvorhabens Danisco A/S, Kopenhagen, Dänemark / Nordzucker AG, Braunschweig an einen unabhängigen Erwerber verkauft bzw. der Verkauf durch die mit Danisco Sugar A/S verbundenen Unternehmen veranlasst wird.

Rz. 2.

Die Bedingung gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen ist, dass die Danisco Sugar GmbH an einen geeigneten Erwerber verkauft ist. Hierzu ist nachzuweisen, dass sowohl

  • • alle Verträge zum Verkauf der Danisco Sugar GmbH, sowie
  • • alle Genehmigungen, die für den Betrieb der Danisco Sugar GmbH einschließlich der Zuteilung einer Zuckerproduktionsquote nach den geltenden Regelungen, als auch
  • • die zur Veräußerung ggf. durchzuführenden Fusionskontrollverfahren

abgeschlossen bzw. erteilt worden sind (zur hierfür erforderlichen Vorabvorlage von Verträgen und zur Genehmigung des Erwerbers siehe Abschnitt II.4.). Die o.g. Verträge müssen unterzeichnet und notariell beurkundet sein. Die Beschlussabteilung bestätigt gegenüber Danisco Sugar A/S, dass der Nachweis geführt worden ist.

Rz. 3.

Wird der Verkauf der Danisco Sugar GmbH bis zum Ablauf von […] Monaten nach Zustellung des Beschlusses nicht nachgewiesen, entfaltet die Entscheidung keine Freigabewirkung (Verkaufsfrist). Der Zusammenschluss gilt dann als untersagt.

Rz. 4.

Die Freigabe erfolgt weiter unter der auflösenden Bedingung, dass die dingliche Übereignung nicht innerhalb von […] Monaten nach Zustellung des Beschlusses vollzogen wird. In diesem Fall entfällt die Freigabe nachträglich.

2. Veräußerungsgegenstand

Rz. 5.

Die Danisco Sugar GmbH ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Danisco Sugar A/S. Sie betreibt den einzigen deutschen Produktionsstandort der von Danisco Sugar A/S kontrollierten Unternehmen in Anklam, Mecklenburg-Vorpommern. In dieser Produktionsanlage werden Verarbeitungszucker und Bioethanol hergestellt.

a) Vermögenswerte und Rechtsverhältnisse

Rz. 6.

Für die Erfüllung der vorgenannten aufschiebenden und den Ausfall der vorgenannten auflösenden Bedingung (siehe oben Abschnitt II.1.) ist die vollständige, bedingungslose und vollzogene Übertragung sämtlicher materieller und immaterieller Vermögensgegenstände sowie aller vertraglichen oder sonstigen Rechtsverhältnisse notwendig, die für den Betrieb der Danisco Sugar GmbH in einem Umfang, wie er vor dem Zusammenschluss bestand, erforderlich sind. Nicht abschließend zählen hierzu:

  • • Betriebsgrundstücke und -gebäude, die Zuckerproduktionsanlagen, die Bioethanolproduktionsanlagen, sonstige betriebliche Einrichtungen, Läger, Anlagen, Maschinen und technische Einrichtungen, EDV-Einrichtungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe aller Art, fertige Erzeugnisse und Warenvorräte
  • • immaterielle Vermögensgegenstände, wie gewerbliche Schutzrechte (Patente, Lizenzen, Warenzeichen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster o.ä.), spezifisches Know-how, spezielle EDV-Programme, Kunden-, Debitoren- und sonstige Verzeichnisse, Geschäftsbücher und Unterlagen, die zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebes benötigt werden, etc.
  • • vertragliche und sonstige Rechtsverhältnisse wie Verträge mit Lieferanten, Verträge mit Kunden, Beratungs- und Handelsvertreterverträge, Miet- und Pachtverträge, Verträge mit Kreditgebern und -nehmern, Gesellschaftsverträgen, Versicherungsverträge, ggf. Rechte an fremden Grundstücke, Konzessionen, Betriebsgenehmigungen, etc.

Rz. 7.

Eine Übertragung ist abweichend von den vor genannten Verpflichtungen nicht erforderlich, wenn davon Vermögenswerte betroffen wären, die im Rahmen des IT-Servicevertrages nur vorübergehend auf den Erwerber übergehen bzw. bei der Danisco Sugar GmbH bislang nicht selber vorhanden sind (siehe zum IT-Servicevertrag unten II.6.a) Rdnr. 24 ff.).

b) Arbeitnehmer

Rz. 8.

Für den Betrieb der Danisco Sugar GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen sind grundsätzlich sämtliche Arbeitnehmer erforderlich, die bisher bei der Danisco Sugar GmbH und der mit ihr verbundenen Unternehmen angestellt sind.

Rz. 9.

Diese Arbeitsverhältnisse müssen auf den Erwerber übergehen, es sei denn, der Erwerber hat schriftlich bestätigt, dass er an einer Weiterbeschäftigung nicht interes...

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