Entscheidungsstichwort (Thema)

O2. T-Mobile. Vodafone. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)

 

Tenor

1. Das am 13. April 2007 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird freigegeben.

2. Die Gebühr für die Anmeldung und Entscheidung wird auf

[…]

(in Worten: […])

festgesetzt.

Gebührenschuldner sind nach § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB die Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

I. Sachverhalt

1.Zusammenschlussvorhaben und Verfahren

1. Mit Schreiben vom 13. April 2007, eingegangen beim Bundeskartellamt per Fax am selben Tage, haben die Beteiligten zu 1 bis 3 die Absicht angemeldet, zwei Gemeinschaftsunternehmen zu gründen. Es handelt sich um die Mobile Broadcast Service GmbH & Co. KG „MBS”) und deren Komplementär-GmbH Mobile Broadcast Service Beteiligungs-GmbH. An beiden Unternehmen werden sich die Beteiligten zu 2 und 3 mit jeweils 37,5% und die Beteiligte zu 1 mit 25% beteiligen. Die MBS soll eine sogenannte Plattform (technische Plattform und Programmplattform) für mobiles Fernsehen nach dem DVB-H-Standard betreiben. Der MBS obliegt dabei insbesondere der operative Plattformbetrieb und der Programmeinkauf ganz oder zu einem wesentlichen Teil, nicht jedoch der Vertrieb von mobilem Fernsehen an Endkunden. Die Aufgaben der MBS werden im Abschnitt I.5. unten näher erläutert.

2. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007, zugegangen am selben Tage, hat die Beschlussabteilung den Beteiligten zu 1 bis 3 mitgeteilt, dass sie das Hauptprüfverfahren gemäß § 40 Abs. 1 GWB eingeleitet hat.

3. Mit Beschluss vom 30. Mai 2007 hat die Beschlussabteilung die Beigeladenen zu 1 bis 6 und mit Beschluss vom 6. August 2007 den Beigeladenen zu 7 zum Verfahren beigeladen.

4. Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 hat die Beschlussabteilung den Beteiligten zu 1 bis 3 und den Beigeladenen zu 1 bis 6 die Gründe mitgeteilt, aufgrund derer sie beabsichtigt, das angemeldete Vorhaben ohne Auflagen und Bedingungen freizugeben, und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom gleichen Tag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 3 TKG ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung erhalten. Der Beigeladenen zu 7, deren Beiladungsantrag zu diesem Zeitpunkt bereits vorlag, wurden die Gründe für die beabsichtigte Freigabe am 26. Juli 2007 aus Ermessenserwägungen noch vor der Beiladung zur Kenntnis gegeben, um auch ihr eine rechtzeitige Stellungnahme zu ermöglichen.

5. Die Beigeladene zu 2 spricht sich mit Schreiben vom 30. Juli 2007 gegen eine Freigabe des Zusammenschlussvorhabens aus und beantragt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Beschlussabteilung hat diesen Antrag mit Schreiben vom 8. August 2007 im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens abgelehnt. Die Beigeladene zu 2 hat innerhalb des rechtlichen Gehörs schriftlich zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Es war nicht ersichtlich, welchen zusätzlichen Erkenntnissgewinn eine mündliche Verhandlung kurz vor Ablauf der gesetzlichen Untersagungsfrist haben könnte. Die Beigeladene zu 2 hatte insoweit auch nichts vorgetragen.

6. Die Beigeladene zu 3 hat mit Schreiben vom 26. Juli 2007 zur beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Sie ist der Auffassung, dass der Zusammenschluss gar nicht oder jedenfalls nur unter Auflagen und Bedingungen freigegeben werden darf. Die Beigeladene zu 4 vertritt in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 2007 die Ansicht, dass der Zusammenschluss nur mit Auflagen und Bedingungen freigegeben werden kann. Die Beigeladene zu 1 vertritt in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2007 die Auffassung, dass die Untersagungsvoraussetzungen für das angemeldete Vorhaben vorliegen. Die Beigeladene zu 5 hat ebenfalls mit Schreiben vom 31. Juli 2007 Stellung genommen und macht Anmerkungen aus der Sicht eines Programmveranstalters. Der Beigeladene zu 7 wendet sich in seiner Stellungnahme vom 2. August 2007 im wesentlichen dagegen, dass das zu gründende Gemeinschaftsunternehmen auch den Programmeinkauf übernehmen soll. Mit Schreiben vom 6. August 2007 nahmen die Beteiligten zu 1 bis 3 zum Entscheidungsentwurf Stellung, insbesondere zur wettbewerblichen Beurteilung der Mobilfunkendkundenmärkte für Sprachtelefonie und Datendienste. Die Beteiligten zu 2 und 3 haben zusätzlich mit email vom 3. bzw. 7. August jeweils individuell Stellung genommen. Auf die in den einzelnen Stellungnahmen vorgebrachten Argumente wird jeweils im Rahmen der wettbewerblichen Beurteilung eingegangen.

7. Die Bundesnetzagentur hat mit Schreiben vom 31. Juli 2007 zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung genommen. Sie begrüßt die beabsichtigte Freigabe. Das angemeldete Vorhaben schaffe die Voraussetzungen dafür, dass potente Anbieter den zukunftsträchtigen Endkundenmarkt für mobile Rundfunkdienste nachhaltig entwickeln und voranbringen könnten. Letzteres diene sowohl den Verbraucherinteressen als auch dem öffentlichen Interesse an effizienten Infrastrukturinvestitionen und der Innovations...

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