Leitsatz

Irgendwann sollten Kinder finanziell auf eigenen Füßen stehen. Wenn sie erst mit Mitte 20 oder sogar später eine Ausbildung beginnen, sind dann die Eltern unterhaltspflichtig oder müssen sie ab einer gewissen Altersgrenze nicht mehr für ihre Kinder zahlen? Der BGH entschied: Liegt keine Obliegenheitsverletzung vor, die die späte Ausbildung verursacht, besteht weiterhin ein Unterhaltsanspruch.

 

Sachverhalt

Eine Frau hatte ihren Vater auf Ausbildungsunterhalt verklagt. Nach ihrem Abitur und einem freiwilligen sozialen Jahr hatte sie ein Kind bekommen, für das sie sich eine 3-jährige Auszeit nahm. Erst danach fing sie ihr Sozialpädagogik-Studium an. Für das letzte Jahr an der Uni verlangte sie vom Vater, mit dem sie sonst keinen Kontakt mehr pflegte, Unterhaltszahlungen. Der weigerte sich und ging bis zum BGH, wo er schließlich scheiterte.

Der BGH billigte der nicht mehr ganz so jungen Tochter einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB zu. Dabei definierten die Richter Kriterien, nach denen auch ältere Kinder von ihren Eltern diese Art Unterhalt fordern können. Die gilt z.B. dann, wenn sie erst nach einer Schwangerschaft und einer darauf folgenden 3-jährigen "Erziehungszeit" plus eines angemessenen Übergangszeitraums von wenigen Monaten eine Ausbildung angehen.

In solchen Fällen fehle es an einer Obliegenheitsverletzung seitens des Unterhaltsberechtigten, der in diesem Zeitraum nichts die Pflege und Erziehung des Kindes sicherstellt. Diesen Grundsatz der persönlichen Kindesbetreuung habe der Gesetzgeber beim Ehegattenunterhalt so festgelegt und nichts anderes könne auch beim Ausbildungsunterhalt gelten. Eltern müssen in solchen Fällen also zahlen. Eine Altersgrenze für den Unterhalt legte der BGH, wie auch schon in vorherigen Entscheidungen, auch in dieser nicht fest.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 29.6.2011, XII ZR 127/09.

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