Leitsatz (amtlich)

a) Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist.

b) Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat.

c) Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

 

Normenkette

ZPO §§ 78b, 233

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 12.04.2013; Aktenzeichen 24 U 139/12)

LG Darmstadt (Entscheidung vom 19.06.2012; Aktenzeichen 9 O 350/09)

 

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO ist unbegründet.

Rz. 2

1. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (z.B. BGH, Beschl. v. 13.12.2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144 Rz. 3 f.; BGH, Beschl. v. 11.4.2003 - XI ZB 5/03, juris Rz. 2; v. 27.4.1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016). Hat sie - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rz. 9; v. 11.4.2003 - XI ZB 5/03, juris Rz. 4).

Rz. 3

Daran fehlt es vorliegend. Der Beklagte hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen seine vormalige Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat.

Rz. 4

2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen sein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.

Rz. 5

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer Notanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschl. v. 12.6.2012 - VIII ZB 80/11, juris Rz. 7; v. 19.1.2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rz. 4 m.w.N.). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch die von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rz. 9; v. 12.6.2012 - VIII ZB 80/11, juris Rz. 9; v. 19.1.2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rz. 4 m.w.N.). Hieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich der Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7171413

HFR 2014, 1023

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