Leitsatz

Ist eine Kaufsache mangelhaft und gestalten sich die Nachbesserungsversuche unbefriedigend, will der Käufer meist vom Vertrag zurücktreten. Grundsätzlich trägt dann er die Beweislast für das Scheitern der Nachbesserung. Das gilt aber nicht, wenn nach der Reparatur der zuvor gerügte Mangel immer noch vorhanden ist.

 

Sachverhalt

Weist eine Sache auch nach Nachbesserungsversuchen weiter den gerügten Mangel auf, muss nicht bewiesen werden, dass dieser Mangel auf der selben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte. Geklagt hatte ein Leasingnehmer; er hatte es mit einem äußert standhaften Mangel an dem geleasten Fahrzeug zu tun. Die Leasinggesellschaft, von der der Kläger/Leasingnehmer den Audi S 4 geleast hatte, hatte das Fahrzeug von der später Beklagten erworben. Die Leasinggesellschaft hatte ihre Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abgetreten.

Bereits kurz nach der Übergabe und Beginn des Leasingverhältnisses hatte der Kläger mehrere Mängel gerügt, weswegen durch den Verkäufer mehrfach Nachbesserungsversuche durchgeführt wurden. Diese waren nach Ansicht des Klägers nicht erfolgreich, sodass er aus abgetretenem Recht Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte. Mit seiner Klage verlangte er Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der Gebrauchsvorteile Zug um Zug gegen die Rückgabe des Autos. Ein vom Gericht eingeschalteter Sachverständiger stellte im Rahmen der Beweiserhebung erst bei der 3. Begutachtung den gerügten Mangel fest. Nicht angeben konnte er, wann der Mangel erstmalig aufgetreten war. Aufgrund der erfolglosen Klage vor dem Landgericht legte der Leasingnehmer Berufung ein. Diese wurde jedoch zurückgewiesen, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass der Mangel auf der erfolglosen Nachbesserung beruhe und nicht auf eine weitere Mängelursache zurückzuführen sei.

Der BGH entschied schließlich zu Gunsten des Klägers, dass sich die Beweislast nicht darauf erstrecke, auf welche Ursache der Mangel zurückzuführen sei. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass eine Verursachung durch unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist. Weist eine Kaufsache auch nach den Nachbesserungsversuchen den gerügten Mangel auf, muss der Käufer nicht beweisen, dass dieser Mangel auf der selben technischen Ursache beruht wie der zuvor gerügte Mangel.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 9.3.2011, VIII ZR 266/09.

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