Der BGH sieht das anders! Die Beschwer der K berechne sich nach dem auf sie entfallenden Anteil an dem Wirtschaftsplan. Dieser betrage 4.224 EUR. Denn die Höhe der Beschwer hänge nicht davon ab, welche Einwendungen ein Wohnungseigentümer mit der Anfechtungsklage gegen den Beschluss erhebe. Erstrebe der Anfechtungskläger, wie hier, dass der gesamte Beschluss für ungültig erklärt werde, sei er bei einer Klageabweisung in Höhe des auf ihn entfallenden Betrags beschwert.

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