Die Wohnungseigentümer fassen den folgenden Beschluss: "Der vorgelegte Wirtschaftsplan 2022 wird genehmigt. Es gelten die ausgedruckten neuen ‚Wohnlasten’, und zwar rückwirkend ab dem 1.1.2022. Der Wirtschaftsplan gilt bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort." Der Wirtschaftsplan weist Gesamtausgaben in Höhe von 126.680,32 EUR aus; auf Wohnungseigentümerin K entfällt ein Anteil in Höhe von 4.224 EUR. Die monatlichen Vorschüsse der K sind auf einen Betrag von jeweils 352 EUR festgelegt worden. Gegen diesen Beschluss geht K vor. Das AG weist die Klage ab. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sei zwar nicht über den Wirtschaftsplan selbst, sondern nur über die Vorschüsse zu der Kostentragung und zu den Rücklagen zu beschließen. Es sei aber unschädlich, wenn sich in der Beschlussfassung über die Vorschüsse auch eine Bezugnahme auf den Wirtschaftsplan finde. Der Inhalt der Beschlussfassung sei nämlich regelmäßig durch Auslegung auf einen Beschluss über die Vorschüsse zu reduzieren. Dagegen wendet sich die Berufung. Das LG verwirft diese als unzulässig: Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige nicht den Betrag von 600 EUR.

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