Problemüberblick

Im Fall geht es um eine rein prozessuale Frage: Muss ein Wohnungseigentümer wie jeder andere Kläger einen "bestimmten" Antrag stellen oder kann er ausnahmsweise bloß sein Rechtsschutzziel schildern?

Die AG-Lösung

Das AG meint, der klagende Wohnungseigentümer müssen einen konkreten Antrag stellen, da das Gericht wie die Wohnungseigentümer kein Ermessen habe. Diese Sichtweise überzeugt.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Ist, wie im Fall, ausnahmsweise nach dem 30.11.2020 über Abrechnungsperioden zu beschließen, die vor dem 1.12.2020 liegen, sind die Jahresabrechnungen nicht zu genehmigen, sondern die Nachschüsse zu bestimmen bzw. die Vorschüsse anzupassen. Dafür sind Jahresabrechnungen zu erstellen. Diese müssen die geltenden Umlageschlüssel beachten.

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