Grundsätzlich muss zwar der beigeladene Verwalter als Streithelfer sein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei gem. § 71 Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft machen. Hierzu reicht aber freilich der Hinweis auf Beiladung und die Rechtskrafterstreckung des § 48 Abs. 3 WEG aus. Eine kurze sachliche Begründung schadet allerdings auch nie.

 

Musterschreiben: Beitrittserklärung des Vorverwalters zum Prozess

Amtsgericht Düsseldorf

– Abteilung für WE-Sachen –

Werdener Straße 1

40227 Düsseldorf

per Telefax vorab an: 0211 / 875651160

In der Wohnungseigentumssache

514 C 67/19

Meier ./. WEG "Erlenweg 14-18 in 40589 Düsseldorf"

erkläre ich hiermit als beigeladener Verwalter der WEG "Erlenweg 14-18 in 40589 Düsseldorf"

Beitritt zu diesem Rechtsstreit auf Beklagtenseite

und beantrage Klageabweisung.

Das rechtliche Interesse am Beitritt zu diesem Rechtsstreit folgt neben der Beiladung und der Rechtskrafterstreckung des § 48 Abs. 3 WEG aus der drohenden Gefahr des Verlusts meiner Amtsstellung.

Dem Verwalter ist in jedem Fall eine Beteiligung am Rechtsstreit zu seiner Verteidigung zu ermöglichen, so ihm der Verlust seiner Amtsstellung droht. Da er insoweit im Fall seiner Abberufung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG selbst klagebefugt wäre, ist das erforderliche rechtliche Interesse am Beitritt zu diesem Rechtsstreit demnach unzweifelhaft gegeben.

Weiterer Vortrag in der Sache selbst folgt mit gesondertem Schriftsatz.

Unterschrift

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