Verfahrensgang

LG Schweinfurt (Beschluss vom 25.08.1980; Aktenzeichen 2 T 31/80)

AG Schweinfurt (Aktenzeichen UR II 58/79)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluß des Landgerichts Schweinfurt vom 25. August 1980 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegner haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragstellerin und den Antragsgegnern gehört in der Eigentumswohnanlage … in … je eine 4-Zimmerwohnung.

Nach dem der am 29.3.1973 im Grundbuch vollzogenen Teilungserklärung der Firma … Gesellschaft für Immobilien und Hausverwaltungen mbH u.Co KG (Fa. …) vom 1.2.1973 zugrunde liegenden Aufteilungsplan waren an Stelle der nunmehrigen 4-Zimmerwohnungen jeweils eine 1-Zimmerwohnung und eine 2-Zimmerwohnung vorgesehen. Die 4-Zimmerwohnungen wurden jeweils mit einem Grundriß errichtet, der den zusammengefügten Grundrissen der 1-Zimmerwohnungen und 2-Zimmerwohnungen entsprach. Verändert wurden lediglich die Raumeinteilung innerhalb der vorgesehenen 1-Zimmerwohnungen und die Zugänge zu diesen. Die für die 1-Zimmerwohnungen vorgesehenen Zugänge vom Treppenhaus wurden nicht errichtet, ein Zugang von der 2-Zimmerwohnung zu der 1-Zimmerwohnung wurde jeweils geschaffen. Die Teilungserklärung enthält die Bestimmung, daß die Abstellräume (Lattenverschläge) in den Untergeschossen je ausschließlich von denjenigen Eigentümern benutzt werden, deren Wohnungsnummern mit den Nummern der Abstellräume übereinstimmen.

Die Antragstellerin kaufte mit notariellem Vertrag vom 9.10.1975 die (nach dem Aufteilungsplan vorgesehenen) Wohnungen Nrn. 57 und 58 einschließlich der Abstellräume Nrn. 57 und 58, die Antragsgegner kauften die Wohnungen Nrn. 54 und 55 einschließlich der Abstellräume Nrn. 54 und 55.

In den Verträgen sind die 4-Zimmerwohnungen jeweils noch getrennt als 1- und 2-Zimmerwohnungen aufgeführt. Die Antragstellerin hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 20.3.1980 ihre Miteigentumsanteile vereinigt; die Vereinigung wurde am 1.7.1980 im Grundbuch vollzogen.

Die der Antragstellerin gemäß dem Aufteilungsplan zugewiesenen Kellerabteile Nrn. 57 und 58 liegen nicht nebeneinander, ebensowenig die Kellerabteile der Antragsgegner; nebeneinander liegen vielmehr die Abteile Nrn. 54 und 57 sowie Nrn. 58 und 55.

Da sich durch die veränderte Bauausführung die Zahl der Wohnungen vermindert hatte, wurde an Stelle der vorgesehenen Kellerabteile Nrn. 54 und 57 bzw. Nrn. 58 und 55 jeweils ein Abteil gebildet; diese wurden jeweils durch einen Lattenverschlag abgegrenzt. Die Antragstellerin hat das Kellerabteil Nrn. 54/57, die Antragsgegner besitzen das Abteil Nrn. 58/55.

Die Antragstellerin hat von den Antragsgegnern die Räumung und Herausgabe des im Aufteilungsplan mit Nr. 58 bezeichneten Abstellraumes verlangt.

Das Amtsgericht Schweinfurt hat mit Beschluß vom 26.2.1980 den Antrag abgewiesen und der Antragstellerin die Gerichtskosten auferlegt; die Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat das Landgericht Schweinfurt mit Beschluß vom 25.8.1980 den amtsgerichtlichen Beschluß abgeändert und die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin den Gebrauch des Kellerraumes Nr. 58 zu gestatten. Von den Gerichtskosten beider Rechtszüge hat es der Antragstellerin 1/4 und den Antragsgegnern 3/4 auferlegt; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wurde nicht angeordnet.

Gegen den ihnen am 15.9.1980 zugestellten Beschluß des Landgerichts haben die Antragsgegner durch Anwaltsschriftsatz vom 17.9.1980 am 18.9.1980 beim Landgericht sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27, 29 FGG).

Sie ist jedoch unbegründet.

1. Das Landgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Antragstellerin könne von den Antragsgegnern die Einräumung des Gebrauchs an dem Kellerabteil Nr. 58 entsprechend dem der Teilungserklärung beigefügten Aufteilungsplan verlangen, denn sie habe an diesem Kellerraum wirksam ein Sondernutzungsrecht erworben.

Ein Sondernutzungsrecht sei lediglich die Ausgestaltung des Sondereigentums, es setze somit ein wirksam entstandenes Sondereigentum voraus.

An den im Aufteilungsplan mit den Nrn. 57 und 58 bezeichneten Wohnungen sei wirksam Sondereigentum begründet worden:

Werde – wie hier – beim Bauen vom Aufteilungsplan abgewichen, so sei zu unterscheiden, ob die Abweichung so stark sei, daß nicht mehr jedem Raum im Aufteilungsplan ein Raum im Gebäude entspreche, oder ob die Abweichung geringer sei.

Hier handle es sich lediglich um eine unwesentliche Änderung. Ein Vergleich der ursprünglich vorgesehenen Wohnungen mit der errichteten Wohnung zeige, daß die Gesamtwohnfläche gleich geblieben sei. Sinn und Zweck des Aufteilung...

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