K veräußert B am 26.2.2013 2 Miteigentumsanteile an einer von K auf einem Grundstück von K zu errichtenden Wohnungseigentumsanlage, verbunden mit dem Sondereigentum an einer näher bezeichneten Wohnung und dem Sondereigentum an einem näher bezeichneten Pkw-Abstellplatz im Untergeschoss, zum Preis von insgesamt 448.900 EUR. Der Vertrag enthält einen Ratenplan zur Kaufpreiszahlung. Danach ist der Kaufpreis, soweit die näher bezeichneten Grundfälligkeitsvoraussetzungen vorliegen, in 7 vom Baufortschritt abhängigen Raten zu zahlen. Die Schlussrate von 3,5 % des vereinbarten Preises (= 15.711,50 EUR) ist nach vollständiger Fertigstellung zu zahlen.

Am 20.6.2014 führt K unter Beteiligung des B eine Begehung der Wohnung durch. Dabei wird ein von den Anwesenden unterzeichnetes Abnahmeprotokoll erstellt, in dem 27 Beanstandungen aufgeführt werden. In diesem Protokoll heißt es: "Die Übergabe/Abnahme erfolgt gemäß des Kaufvertrags". Am 6.11.2014 erklärt B die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums – rückwirkend zum 23.6.2014 – ohne Außenanlagen und Tiefgarage und – rückwirkend zum 11.7.2014 – die Abnahme hinsichtlich Außenanlagen und Tiefgarage. Mit Bautenstandsmeldung vom 21.11.2014 erklärt K, das Objekt vollständig fertiggestellt zu haben. Mit Schreiben vom 24.11.2014 teilt K dem B mit, der Bautenstand "vollständige Fertigstellung" sei erreicht, und fordert B zur Zahlung der letzten noch offenen Rate in Höhe von 15.711,50 EUR auf. Mit Schreiben vom 8.12.2014 weist B die Rechnung wegen Baumängeln zurück.

K begehrt gegen B mit bei Gericht am 28.12.2017 eingegangenem Antrag den Erlass eines Mahnbescheids. Gegen den B am 3.1.2018 zugestellten Mahnbescheid erhebt dieser Widerspruch, worüber K am 15.1.2018 informiert wird. B hat zunächst auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.12.2018 verzichtet. Nach Eingang des Kostenvorschusses am 28.12.2018 wird der Rechtsstreit am 2.1.2019 an das Landgericht abgegeben. Die Anspruchsbegründung wird B am 5.2.2021 zugestellt. Fraglich ist, ob die Ansprüche des K nach 3 Jahren oder nach 10 Jahren verjährt sind.

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