§ 20 Abs. 3 WEG begründet einen Anspruch des einzelnen Wohnungseigentümers auf Gestattung einer baulichen Veränderung,
- wenn durch sie kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird oder
- etwa beeinträchtigte Wohnungseigentümer ihr Einverständnis mit der Baumaßnahme erklärt haben.
Sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 WEG erfüllt, haben die Wohnungseigentümer im Rahmen der Beschlussfassung im Gegensatz zu den Maßnahmen nach § 20 Abs. 2 WEG kein Ermessen bezüglich des "Wie" der Maßnahme.
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