Rz. 126

Dieser Ausschluss, der Haftungsansprüche wegen unlauteren Wettbewerbs oder Wettbewerbsbeschränkungen, also dem Kartellrecht, sowie aus der Verletzung von Berufsgeheimnissen, Urheber-, Patent-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster- und dem vergleichbaren Immaterialgüterrechten betrifft, schafft erhebliche Deckungslücken. Der Geschäftsführer könnte bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter persönlich haften, er kann auch als Störer in die Verantwortung genommen werden. In der Praxis wird dieser Ausschluss soweit ersichtlich in Unternehmens-AVB nicht vereinbart. Siehe zu den Haftungsrisiken die Ausführungen unter § 823 BGB bzw. den Abschnitt zur Außenhaftung bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten (Teil 2 B).

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