B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.

B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse

B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.

B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.

Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.

B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.

B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.

B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

I. Vorzeitige Beendigung und Prämie

 

Rz. 1

Die Regelung zum Beitrag bei vorzeitiger Beendigung entspricht weitgehend der Gesetzeslage und dürfte angesichts der Tatsache, dass die Verträge in der Praxis als Jahresverträge abgeschlossen werden keine große praktische Bedeutung haben. B1-6.1 AVB D&O wonach bei vorzeitiger Beendigung dem Versicherer nur die Prämie für den Zeitraum zusteht, in dem Versicherungsschutz bestand, entspricht § 39 Abs. 1 VVG und damit der Gesetzeslage.

II. Prämienzahlungsverzug und Leistungsfreiheit zu Lasten der Versicherten (B1-3.3 AVB D&O)

 

Rz. 2

Zahlt der Versicherungsnehmer die Folgeprämie nicht, kann der Versicherer ihn qualifiziert mahnen. Nach Ablauf der in dieser Mahnung gesetzten Frist, besteht für danach eintretende Versicherungsfälle Leistungsfreiheit. Grundsätzlich wird dies auch zu Lasten der Versicherten so entschieden.[1] Das heißt, selbst wenn die Versicherten keine Kenntnis vom Zahlungsverzug haben und diesen nicht verhindern konnten, tritt zu ihren Lasten Leistungsfreiheit ein. Dieses Ergebnis überzeugt bei der D&O-Versicherung, die auf fremde Rechnung und als Vertrag zu Gunsten der Versicherten abgeschlossen wurde nicht. Nach § 34 Abs. 1 VVG muss der Versicherer fällige Prämien vom Versicherten bei einer Versicherung für fremde Rechnung auch dann annehmen, wenn er die Zahlung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückweisen könnte. Damit korrespondiert ein Recht des Versicherten die Prämie auszugleichen, dieses Recht kann er indes nur ausüben, wenn er über den Prämienzahlungsverzug informiert ist.

 

Rz. 3

 

Beispiel: "Säumnis bei der Prämie"

Der Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft wird im Januar in die Haftung genommen. Als er den Schaden dem D&O-Versicherer meldet, teilt ihm dieser mit, man habe bei der Muttergesellschaft, die Versicherungsnehmerin ist, im letzten November mit Wirkung zum 30.11. qualifiziert die offene Jahresprämie angemahnt. Da diese nicht entrichtet wurde, bestehe für den jetzt gemeldeten Schadensfall Leistungsfreiheit.

 

Rz. 4

Hier folgt aus der Auslegung des Vertrags eine Nebenpflicht des Versicherers, die Versicherten über den Zahlungsverzug und den Wegfall des Versicherungsschutzes zu informieren, damit sie die Möglichkeit haben, bei der Versicherungsnehmerin nachzufassen oder ggf. selbst die Prämie zu entrichten oder auch eine persönliche D&O-Versicherung ggf. mit Rückwärtsversicheru...

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