Bei Entsendung innerhalb der EU, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen, der Schweiz und des Vereinigten Königreichs ist die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 anzuwenden.

Für Entsendungen in das Vereinigte Königreich, gilt die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 jedoch nur, sofern diese vor dem 1.1.2021 begonnen haben oder wenn bereits vor dem 1.1.2021 ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorlag, also das Austrittsabkommen anwendbar ist. Bei einer Entsendung nach Dänemark, in die Schweiz oder in die EWR-Staaten sind außerdem Einschränkungen, je nach Staatsangehörigkeit der beschäftigten Person zu beachten.

Arbeitgeber stellt Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung A1 beim zuständigen Sozialversicherungsträger        
       
Zuständiger Sozialversicherungsträger prüft den Antrag        
       
Handelt es sich um einen im Inland beschäftigten Arbeitnehmer? nein Keine Entsendung
       
ja      
       
Besteht während der Entsendung weiterhin die arbeitsrechtliche Bindung zum deutschen Arbeitgeber? nein Keine Entsendung
       
ja      
       
Ist die Entsendung im Voraus auf nicht mehr als 24 Monate befristet? nein Es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Informationen dazu erteilen ggf. die Auslandshandelskammern.
       
ja      
       
Wird ein anderer Arbeitnehmer abgelöst? ja Es gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Informationen dazu erteilen ggf. die Auslandshandelskammern.
       
nein      
       
Bescheinigung A1 wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger ausgestellt. Es gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften.       Bescheinigung A1 wird vom zuständigen Sozialversicherungsträger nicht ausgestellt.

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