Leitsatz

Bei gemeinschaftlicher Wasserversicherung sind auch im Sondereigentum stehende Gebäudeteile zu versichern; ein vereinbarter Selbstbehalt ist von der gesamten Gemeinschaft zu tragen

 

Normenkette

(§§ 21 Abs. 5, , 23 Abs. 4 WEG)

 

Kommentar

Ist in der Gemeinschaftsordnung die Versicherung des gesamten Gebäudes gegen (Leitungs-)Wasser- und andere Schäden festgelegt, so bedeutet das, dass auch die Gebäudeteile, die im Sondereigentum stehen, zu versichern sind.

Wird in einem solchen Fall ein Selbstbehalt mit dem Versicherer vereinbart, muss die gesamte Gemeinschaft diesen im Schadensfall tragen.

 

Link zur Entscheidung

(AG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2002, 1 II 173/01 WEG, ZMR 12/2002, 980)

Anmerkung

Vgl. auch Zustimmung zu dieser Entscheidung von Köhler in ZMR 12/2002, 891: sei das "gesamte Grundstück" vereinbarungsgemäß u.a. gegen Wasserschäden zu versichern, betreffe dies auch und gerade das Gebäude mit allen wesentlichen und "einfachen" Bestandteilen. Zwischen Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum werde hier nicht unterschieden (so auch die üblichen Versicherungsbedingungen).

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