Das AG meint, eine Aufrechnung sei im Fall nicht möglich! Die Aufrechnung sei nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen eines Wohnungseigentümers sei gegenüber dem Beitragsanspruch der Gemeinschaft nach § 242 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Liquidität und damit die ordnungsmäßige Verwaltung ohne laufende Beitragsleistungen der Wohnungseigentümer gefährdet seien. Die Wohnungseigentümer unterlägen gegenüber der Gemeinschaft einer Treuepflicht. Ausgenommen vom Aufrechnungsverbot seien in Anlehnung an § 309 Nr. 3 BGB nur unstreitige, anerkannte oder rechtskräftig titulierte Forderungen des die Aufrechnung erklärenden Wohnungseigentümers.

Berufe sich der aufrechnende Wohnungseigentümer auf ein Anerkenntnis der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, so sei die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die Abgabe des Anerkenntnisses von der Gemeinschaft bestritten werde oder diese behaupte, sie habe die anerkannte Forderung mit anderen (streitigen) Rückständen des Wohnungseigentümers verrechnet. Zwar habe K erklärt, es gebe entsprechende Guthaben der B-GmbH, denen "wahrscheinlich" entsprechende Beschlüsse zugrunde lägen. Hieraus folge jedoch kein Anerkenntnis, weil K im Rechtsstreit die "Aktivlegitimation" der B-GmbH bestritten habe. K habe erklärt, dass die Einheiten, auf die etwaige Guthabenbeträge entfallen, nicht mehr vollständig im Eigentum der B-GmbH stünden. Damit sei die Gegenforderung jedenfalls teilweise streitig.

Auch bei unterstellter Aktivlegitimation der B-GmbH sei im Übrigen eine Aufrechnung ausgeschlossen, weil K erklärt habe, die Guthabenbeträge bereits mit Gegenforderungen (Kosten für die Führung von Rechtsstreitigkeiten) verrechnet zu haben.

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