Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, daß sie nicht verpflichtet sind, bestimmten Dienstanweisungen der beklagten Stadt Folge zu leisten. Weiterhin begehren sie die Rücknahme der Abmahnungen vom 9.4.1998.

Die Kläger sind als Hilfspolizisten bei der beklagten Stadt beschäftigt. Sie streiten mit der Beklagten darüber, ob sie verpflichtet sind, im Bereich des Anwohnerparkens sogenannte Falschparker aufzuschreiben und zur Anzeige zu bringen.

Bei der Beklagten besteht eine Dienstanweisung vom 23.9.1988. Nach § 2 Nr. 8–10 dieser Dienstanweisung haben Hilfspolizisten die Aufgabe, Verkehrsordnungswidrigkeiten festzustellen und zu ahnden. Die wesentliche Aufgabe der Hilfspolizisten besteht in der Überwachung des ruhenden Verkehrs in Marburg.

Die beklagte Stadt hat in verschiedenen Vierteln der Stadt das Anwohnerparken eingeführt. In den Parkbezirken 1 bis 6 sind die Parkflächen mit dem Verkehrszeichen 314 und dem Zusatzzeichen „Anwohner mit Parkausweisnummern” sowie dem weiteren Zusatzzeichen „Werktags 7–11 h, 15–18 h” gekennzeichnet.

Gegen diese Beschilderung erhoben die Kläger mit Schreiben vom 30.6.1997 Einwendungen. Unter Berufung auf den Beschluß des OLG Dresden vom 19.12.1996 – 2 Ss (OWi) 507/96 – erklärten sie, daß diese Beschilderung zumindest für Nichtanwohner objektiv unklar sei. Aus diesem Grunde stelle die Erteilung von Verwarnungen und das Abschleppen einen Verstoß gegen geltendes Recht und die Straßenverkehrsordnung dar. Die Kläger baten um eine schriftliche Bestätigung, falls die dienstliche Anordnung der AGA 2.52 Abs. 1 dennoch Bestand haben sollte.

Seit Juli 1997 unterließen die Kläger es dann, in den entsprechenden Bezirken Verkehrsteilnehmer wegen Parkverstößen zu verfolgen.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998 forderte die beklagte Stadt die Kläger per Dienstanweisung auf, ab sofort die Kontrollen und die Ahndungen in den Anwohnerparkbereichen der Stadt Marburg wieder durchzuführen. Aufgrund der Einwendungen der Kläger sei eine Prüfung der Rechtsfrage vorgenommen worden. Nach eingehender Prüfung vertrete die beklagte Stadt die gleiche Rechtsauffassung wie die Straßenverkehrsbehörde, die Stadt Frankfurt und das Hessische Ministerium für Wirtschaft. Verkehr und Landesentwicklung, wonach diese Beschilderung rechtens sei.

Trotz dieser Dienstanweisung weigerten sich die Kläger weiter, eine Verfolgung der Parkverstöße durchzuführen. Sie waren nur bereit, Parkverstöße aufzuzeichnen, nicht aber zu verfolgen.

Die Kläger führten in ihrem nicht datierten Schreiben an den Leiter des Ordnungsamtes aus, daß die Verfolgung dieser Dienstanweisung einen Verstoß gegen § 344 Strafgesetzbuch (StGB) beinhalte. Die Dienstanweisung enthalte eine Aufforderung zu strafbarem Verhalten. Die Verfolgung der Parkverstöße beinhalte eine Verfolgung Unschuldiger im Sinne des Strafgesetzbuches. Da die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung für die Klägerseite bestehe, werde der Dienstanweisung nicht Folge geleistet. Diese sei vielmehr nichtig.

Mit Schreiben vom 16. März 1998 forderten der Leiter des Ordnungsamtes sowie der Oberbürgermeister der beklagten Stadt die Kläger noch einmal auf, der Dienstanweisung Folge zu leisten. Sie vertraten die Ansicht, daß die Dienstanweisung rechtmäßig sei. Der Sachverhalt in Marburg sei mit dem Tatbestand in Dresden nicht identisch.

Der Leiter des Ordnungsamtes und der Oberbürgermeister wiederholten die Anweisung. Sie führen aus, daß die Nichtbefolgung eine Arbeitsverweigerung darstelle. Es wurden dienstrechtliche Schritte angedroht.

In einem weiteren remonstrierenden Schreiben vom 17. und 18.3.1998 legten die Kläger dar, daß sie die Arbeitgeberanweisung nur dahingehend befolgen wollten, daß lediglich Kontrollen in den Anwohnerparkbereichen durchgeführt würden. Im übrigen sei zur Wahrnehmung der Rechte ein Anwalt mit der gerichtlichen Klärung beauftragt worden.

Die Kläger zeichneten die Parkverstöße zwar auf, druckten den Anhörungsbogen aber nicht aus. Sie überließen die Verfolgungsentscheidung den Vorgesetzten.

Daraufhin mahnte die beklagte Stadt unter dem 9.4.1998 alle Kläger wie folgt ab:

Mit Schreiben vom 26.3.1998 teilte uns der Leiter des Ordnungsamtes. Herr Oberländer, mit, daß Sie zunächst über einen längeren Zeitraum hinweg im Bereich des Anwohnerparkens der Stadt Marburg eigenmächtig keine Kontrollen mehr durchgeführt haben, weil Sie die dort aufgestellten Verkehrszeichen für nicht rechtmäßig erachten. Nachdem unsere Straßenverkehrsbehörde am 22.1.1998 dazu eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben hat, wurden Sie vom Ordnungsamtsleiter mit gesonderter dienstlicher Anweisung vom 12.2.1998 schriftlich aufgefordert, die entsprechenden Aufgaben nach § 2 der Dienstanweisung für den Einsatz der Hilfspolizeibeamten im Gebiet der Universitätsstadt Marburg ab sofort wieder auszuführen.

Nachdem Sie gemeinsam mit den anderen Hi...

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