Nachgehend

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.04.2021; Aktenzeichen 19 Sa 76/20)

 

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.037,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Mai 2019 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.

4. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG zu zahlen.

Am 13.01.2019 schrieb die Beklagte sowohl in einer externen Stellenanzeige als auch auf ihrer Homepage eine Sekretariatsstelle im Büro der geschäftsleitenden Oberkirchenrätin in Vollzeit unbefristet aus. Der evangelische Oberkirchenrat in K. ist die oberste Dienstbehörde der evangelischen Landeskirche in Baden. In den 8 Fachreferaten sind ca. 450 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigt. Die Geschäftsleitung ist für die Organisation der Geschäftsabläufe zuständig und nach der Geschäftsordnung oberste Dienstvorgesetzte aller Mitarbeitenden des Hauses. Für Sekretariatsarbeiten sind zwei Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vorgesehen.

Gemäß der Stellenausschreibung umfasst die Tätigkeit folgende Schwerpunkte:

  • Erledigung der anfallenden Assistenz- und Sekretariatsaufgaben;
  • Organisation und Vor- und Nachbereitung von Sitzungen, Besprechungen,
  • Tagungen u.ä.;
  • Erstellen und Vorbereiten von Beratungs- und Entscheidungsvorlagen;
  • Erstellen von Präsentationen;
  • Kommunikationsschnittstelle für interne sowie externe Ansprechpartner/-innen;
  • Planung sowie eigenständige Nachhalten von Terminangelegenheiten;
  • allgemeine Büroorganisation, Korrespondenz, Terminkoordination und Reiseorganisation.

Als Anforderungsprofil wurde genannt:

  • eine abgeschlossene Verwaltungsausbildung oder kaufmännische Ausbildung und mehrjährige Erfahrung im Sekretariat mit Verwaltungserfahrung;
  • ein besonders hohes Maß an Diskretion, Loyalität und Zuverlässigkeit:
  • selbständige, flexible und strukturierte Arbeitsweise sowie ausgeprägte organisatorische Fähigkeiten und eine schnelle Auffassungsgabe;
  • Kommunikationskompetenz und Teamfähigkeit, Aufgeschlossenheit und Einsatzfreude;
  • professioneller Umgang mit den gängigen MS-Office-Produkten sowie sichere Anwendung der Deutschen Rechtschreibung und sehr gutes Ausdrucksvermögen in Wort und Schrift;
  • Bereitschaft zur beruflichen und persönlichen Weiterbildung;
  • Kenntnisse der Strukturen der Landeskirche und eine positive Identifikation mit dem Ziel und Aufgaben der evangelischen Landeskirche in Baden runden ihr Profil ab.

Bewerberinnen und Bewerber wurden aufgefordert, ihre Bewerbungsunterlagen „unter Angabe der Konfession” an den evangelischen Oberkirchenrat K., Personalverwaltung, zu senden.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Stellenanzeige (Anl. Kl. 1, Bl. 9 d. A.) verwiesen.

Nach Art. 89 Abs. 5 der Grundordnung, die für die Beklagte gilt, ist als kirchenrechtlicher Grundsatz festgelegt, dass die Anstellung im Kirchendienst die Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche in Deutschland voraussetzt. In einer sogenannten Rahmenordnung sind für bestimmte Tätigkeitsfelder, insbesondere für Dienste, die sich im Wesentlichen auf die Wahrnehmung von internen Aufgaben im Verwaltungs-, Wirtschafts- und technischen Dienst beschränken, zeitlich befristete Einstellung ohne Konfessionszugehörigkeit zugelassen. Dies gilt nicht für Dienste im Predigtamt und für Personen, die sich durch Austritt von der evangelischen Kirche abgewandt haben.

Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Rahmenordnung (Anl. Kl. 7 und Kl. 8, Bl. 37 ff. d. A.) verwiesen.

Die Klägerin, eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte/ Rechtsfachwirtin bewarb sich mit Schreiben vom 26.01.2019 auf die ausgeschriebene Stelle als Sekretärin der Geschäftsführung. Das Bewerbungsschreiben hatte u.a. folgenden Inhalt:

„Ich bin konfessionslos (Atheistin). Laut Homepage unterhält die evangelische Landeskirche Baden aber vielfältige Beziehungen zu anderen Religionen und Konfessionen, weshalb ich überzeugt bin, aufgrund meiner vielfältigen Qualifikationen dennoch die ausgeschriebene Stelle optimal ausfüllen zu können.”

Zum Zeitpunkt der Bewerbung war die Klägerin in ungekündigter Stellung als Büroleiterin einer Kanzlei für Arztrecht mit zwei Rechtsanwälten in K. beschäftigt. Dem Bewerbungsschreiben waren ein Lebenslauf und Ausbildungs- und Weiterbildungszeugnisse, unter anderem über eine Weiterbildung im Oktober/November 2018 zur Fachfrau für den elektronischen Rechtsverkehr, beigefügt. Hinsichtlich Einzelheiten wird auf das Bewerbungsschreiben vom 26.01.2019 (Anl. Kl. 2, Bl. 10 d. A.) verwiesen.

Auf Einladung der Beklagten wurde am 21.02.2019 ein Vorstellungsgespräch mit einem praktischen Aufgabenteil und einem anschließenden Interview durchgeführt. Angesprochen auf die Angabe in ihre...

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