Kommentar

Auch bei einer Kündigung in den ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Betriebsrat anzuhören ( § 102 BetrVG ). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, wonach der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören ist.

Da das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in den ersten 6 Monaten eines Beschäftigungsverhältnisses jedoch grundsätzlich keine Wirkung entfaltet, stellt sich regelmäßig die Frage nach dem Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers. Nach Meinung des BAG richtet sich dieser Inhalt nicht nach den objektiven Merkmalen des (noch) nicht anwendbaren § 1 KSchG , sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber (auch subjektiv) seinen Kündigungsentschluß herleitet. Dabei muß der Arbeitgeber dem Betriebsrat nur diejenigen Gründe mitteilen, die nach seiner subjektiven Sicht die Kündigung rechtfertigen und für seinen Kündigungsentschluß maßgebend sind. Dies darf allerdings nicht pauschal oder stichwortartig erfolgen.

Der Arbeitgeber muß den als maßgebend erachteten Sachverhalt unter Angabe von Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluß hergeleitet wird, so genau beschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen, um sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Hat der Arbeitgeber objektiv keine Gründe oder wird sein Kündigungsentschluß allein von subjektiven, durch Tatsachen nicht belegbaren Vorstellungen bestimmt, so reicht die Unterrichtung über diese Vorstellungen aus.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.05.1994, 2 AZR 920/93

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