Rz. 2

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz sowie des Innern

vom 22.10.2010 Az.: 3804 – I – 5795/2010 und Az.: IA3–2003.5–7

1.

Benachrichtigung des Standesamts von der Verwahrung einer Verfügung von Todes wegen

1.1

Inhalt

1.1.1

Die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Testament errichtet wird, vermerkt auf dem Umschlag, in dem das Testament gemäß § 34 des Beurkundungsgesetzes zu verschließen ist, die folgenden Angaben:

1.1.1.1

den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,

1.1.1.2

den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich – soweit nach Befragen möglich – die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für den Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

1.1.1.3

die Art der Verfügung von Todes wegen, das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer bzw. die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle.

1.1.2

Die Angaben zu Nrn. 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 vermerkt auch

die Notarin oder der Notar, vor der bzw. dem ein Erbvertrag geschlossen wird (§ 2276 BGB), es sei denn, die Vertragschließenden haben die besondere amtliche Verwahrung ausgeschlossen (§ 34 Abs. 2 des Beurkundungsgesetzes)

sowie

die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger bzw. ggf. die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, die bzw. der ein eigenhändiges Testament in besondere amtliche Verwahrung nimmt (§ 2248 BGB).

1.1.3

Für den Umschlag soll ein Vordruck nach Anlage 1 verwendet werden.

1.1.4

Wird ein Erbvertrag zwischen Personen, die nicht Ehegatten oder Lebenspartner sind, in Verwahrung genommen, sind die auf die Ehegatten- oder Lebenspartnereigenschaft hinweisenden Textteile des Vordrucks entsprechend zu ändern. Die Umschläge werden mindestens an drei Stellen des unteren Randes durch Heftung oder in anderer Weise dauerhaft miteinander verbunden. Um zu verhüten, dass die Verfügung von Todes wegen hierbei beschädigt wird, sollen die Umschläge vor dem Einlegen der Verfügung zusammengeheftet werden. Die Verfügung von Todes wegen ist in den obersten Umschlag zu legen; dieser ist zu versiegeln. Sofern an einer Verfügung von Todes wegen mehr als zwei Personen als Erblasserinnen oder Erblasser beteiligt sind, ist für die dritte und jede weitere Person ein besonderer Umschlag zu verwenden.

1.1.5

Die Angaben zu Nrn. 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 vermerkt das Gericht in den Akten, wenn vor Gericht ein Erbvertrag in einem gerichtlichen Vergleich errichtet wird oder sonstige Erklärungen in den gerichtlichen Vergleich aufgenommen werden (§ 127a BGB), nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird.

1.2

Vordrucke

1.2.1

Für die Benachrichtigung der Standesämter ist ein (mit der Schreibmaschine oder automationsunterstützt auszufüllender) Vordruck in hellgelber Farbe und einer Papierstärke von 130 g/m2, mindestens aber 120 g/m2 nach der Anlage 2a/2b zu verwenden. In der Anschrift ist das Standesamt möglichst genau zu bezeichnen.

1.2.2

Für die Benachrichtigung der Hauptkartei für Testamente bei dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin ist ein Vordruck im Format DIN A4 nach Anlage 2c als Beleg für eine automationsgestützte Erfassung zu verwenden; hierfür sollte Papier der Papierstärke 80 g/m² verwendet werden. Der Vordruck wird nach der Erfassung der Daten vernichtet.

1.3

Verfahren bei den Standesämtern

1.3.1

Das Standesamt versieht die ihm gemäß Nr. 1.2.1 zugehenden Verwahrungsnachrichten in der rechten oberen Ecke mit fortlaufenden Nummern und reiht sie nach dieser Nummernfolge in das Testamentsverzeichnis ein. Sobald die Zahl 100 000 erreicht ist, beginnt eine neue Reihe, die sich von der vorhergehenden durch Beifügung der Buchstaben A, B usw. unterscheidet.

1.3.2

Über das Vorliegen einer Verwahrungsnachricht und ihre Nummer ist ein gesonderter Hinweis in das Geburtenregister einzutragen. Wird der Vermerk über eine Verwahrungsnachricht in ein papiergebundenes Geburtenregister eingetragen, ist die Nummer der Verwahrungsnachricht am unteren Rand des Geburtseintrags der Erblasserin oder des Erblassers zu vermerken.

1.3.3

Erhält das Standesamt weitere Verwahrungsnachrichten, die den gleichen Geburtseintrag betreffen, so sind sie mit der ersten Verwahrungsnachricht fest zu verbinden; die weiteren Nachrichten erhalten keine besondere Nummer. Der Vermerk im Geburtenregister bleibt unverändert.

1.3.4

Wird dem Standesamt mitgeteilt, dass eine Verwahrungsnachricht gegenstandslos ist, so ist die Verwahrungsnachricht besonders abzulegen. Der Vermerk im Geburtseintrag ist zu streichen bzw. zu löschen, wenn keine weiteren Verwahrungsnachrichten vorliegen.

1.3.5

Erhält das Standesamt eine Verwahrungsnachricht, die eine Erblasserin oder einen Erblasser betrifft, deren bzw. dessen Geburt nicht in seinem Geburtenregister beurkundet ist, so hat es die Verwahrungsnachricht an das zuständige Standesamt weiterzuleiten oder, falls dieses sich nicht aus der Verwahrungsnachricht ergibt, an die absendende Stelle zurückzugeben. Betrifft die Verwahrungsnachricht in seinem Stand...

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