Begründet und bis zur 3. Aufl. bearbeitet von Prof. Dr. Reinhard Ingerl und Prof. Dr. Christian Rohnke; herausgegeben von Prof. Dr. Axel Nordemann und Dr. Anke Nordemann-Schiffel. 4. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. 2.799 S., 269,00 EUR

Seit der Vorauflage (2010) sind einige für das Werk bedeutsame Änderungen, nicht nur in rechtlicher Hinsicht, eingetreten. In personeller Hinsicht ist zu erwähnen, dass die Begründer des Werkes, Reinhard Ingerl und Christian Rohnke, aus dem Kommentatorenteam ausgeschieden sind und daher an der Neuauflage nicht mitgewirkt haben. In rechtlicher Hinsicht ist vor allem mit Wirkung zum 14.1.2019 das Markenrechtsmodernisierungsgesetz (kurz: MaMoG) in Kraft getreten. Das MaMoG dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 vom 16.12.2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Marken (kurz: Markenrechtsrichtlinie), die die Richtlinie 2008/95/EG ersetzt hat. Die Markenrechtsrichtlinie hat die Modernisierung des europäischen Markensystems, insbesondere die Erleichterung der Eintragung und Verwaltung von Marken, zum Ziel. Deren Vorgaben werden in Deutschland durch das MaMoG umgesetzt.

Nach dem Ausscheiden von Reinhard Ingerl und Christian Rohnke wird das Werk von Anke Nordemann-Schiffel und Axel Nordemann fortgeführt. Diese konnten ein Team aus sehr erfahrenen Praktikerinnen sowie Praktikern gewinnen, die die Anwendung und Auslegung des MarkenG aus anwaltlicher und aus gerichtlicher Sicht sowie aus der Perspektive von Markeninhabern (Unternehmen) kennen. Auf dieser Basis wurde eine umfassende Überarbeitung der Vorauflage durchgeführt und die Kommentierung auf den aktuellen Stand gem. Gesetzgebung und Rspr. gebracht. Dies brachte auch eine erhebliche Erweiterung des Werkes von 2.052 Seiten (Vorauflage) auf 2.799 Seiten (4. Aufl.) mit sich.

Das MaMoG verursachte keine vollständige Überarbeitung des Markengesetzes. Es führte u.a. zu Änderungen im Bereich der Schutzfähigkeit von Marken; das bisherige Erfordernis der grafischen Darstellbarkeit wurde aufgegeben. Ferner ergaben sich Änderungen bei der Berechnung der Schutzdauer von Marken (nunmehr tag-genaue Beendigung der Schutzdauer an dem Tag, der dem Anmeldetag entspricht). Darüber hinaus erfolgten Änderungen im Bereich des Widerspruchsverfahrens (§§ 42, 43 MarkenG) sowie des Verfalls- (§ 49 MarkenG) und des Nichtigkeitsverfahrens (§§ 50 ff. MarkenG).

Das neue Autorenteam hat die bisherigen Schwerpunkte des Werkes im Bereich der Verletzung von Kennzeichenrechten nicht aufgegeben, die Kommentierungen zu "Vor §§ 14–19d, § 14, § 14a, § 15, Nach § 15" umfasst ca. 850 Seiten. Die Kommentierung zu "Nach § 15" betrifft hierbei den "namensrechtlichen Schutz", "Kennzeichen im Internet" sowie "handelsrechtlichen Schutz vor unbefugtem Firmengebrauch", wobei "Kennzeichen im Internet" den Schwerpunkt darstellen (ca. 85 Seiten). Darüber hinaus wurden bei der Kommentierung die durch das MaMoG eingetretenen Änderungen maßgeblich berücksichtigt und hierdurch die Kommentierung zu den amtlichen Verfahren erheblich erweitert.

Der im Bereich des Markengesetzes tätige Jurist, sei er als (Rechts- oder Patent-)Anwalt, als Unternehmensjurist oder als Richter mit dieser Materie befasst, enthält durch die Lektüre dieses erheblich überarbeiteten markenrechtlichen Standardwerkes einen umfassenden und vor dem Hintergrund des am 14.1.2019 in Kraft getretenen MaMoG einen aktuellen Überblick über die Gesetzgebungs- und Rechtsprechungslage im Markenrecht. Unter Rückgriff auf die 4. Aufl. ist es für den Praktiker möglich, einen umfassenden Überblick über die Regelungsinhalte der einzelnen Normen sowie deren Auslegung bzw. Anwendung in der täglichen Praxis zu erlangen. Unter Nutzung der detaillierten Angaben in der "Rechtsprechungsübersicht", die zu jeder Entscheidung eine leitsatz-artige Zusammenfassung beinhaltet, kann der Praktiker ferner die hierzu ergangene Rspr. kurzfristig erfassen. Die 4. Aufl. des Ingerl/Rohnke/Nordemann stellt damit ein unverzichtbares Hilfsmittel für den Praktiker im Rahmen seiner täglichen Arbeit dar, um kurzfristig kennzeichenrechtliche Anforderungen beantworten bzw. beurteilen zu können.

Autor: Guido Vierkötter

Rechtsanwalt Guido Vierkötter, L.L.M., Neunkirchen

AGS 8/2023, S. III

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