Ausgehend von diesen Grundsätzen sei im vorliegenden Verfahren Rechtsanwalt R 2 nicht als Vertreter des ursprünglich bestellten Verteidigers, sondern als zweiter Pflichtverteidiger anzusehen. Zwar spreche der Wortlaut der Verfügung lediglich für eine Beiordnung als Vertreter, jedoch bestehe hier die Besonderheit, dass im Termin am 14.6.2023 die aussagepsychologische Sachverständige Dr. pp ihr Gutachten erstattete, eine weitere Zeugin vernommen wurde und die Plädoyers gehalten wurden. Angesichts dieses Umfangs der Hauptverhandlung könne nicht von einem bloßen Terminsvertreter ausgegangen werden. Dies hat nach den Ausführungen des LG zur Folge, dass Rechtsanwalt R 2 über die Terminsgebühr hinaus eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV und eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4106 VV sowie die Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV zustehen.

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