Die weitere Beschwerde ist zuzulassen (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG), da die Frage einer Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zur Gebrauchsüberlassung an eine Lebensgefährtin, soweit ersichtlich, obergerichtlich noch nicht entschieden ist und außerdem, soweit sie für entsprechend anwendbar gehalten wird, die Streitwertbemessung einer Klage auf Zustimmung zu einer Untervermietung in Rspr. (vgl. etwa LG Berlin NJW-RR 2016, 895; demgegenüber KG NJW-RR 2017, 331 = AGS 2017, 41) und Lit. umstritten ist.

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