Hier sind zwar drei Termine durchgeführt worden, es handelt sich bei dem Ortstermin des Sachverständigen jedoch nicht um einen gerichtlichen Termin. Außerdem hat der Sachverständige naturgemäß bei seinem Ortstermin auch keine Zeugen oder (weitere) Sachverständige vernommen, was nur dem Prozessgericht oder dem vom Prozessgericht ersuchten Richter vorbehalten ist. Die gegenteilige Auffassung der Rechtspflegerin des LG Ravensbrück[5] ist deshalb abzulehnen. Auch deren Hinweis auf Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 VV, wonach die Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins anfällt, führt nicht weiter. Nr. 1010 VV stellt für die Zusatzgebühr hinsichtlich der Arten der Termine eindeutig auf gerichtliche Termine ab, in denen Zeugen oder Sachverständige vernommen werden.

Auch bei dieser Abwandlung fällt die Zusatzgebühr hiermit nicht an.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 4/2024, S. 152 - 153

[5] AGS 2016, 393 = RVGreport 2015, 340 [Hansens].

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