Im Ausgangsfall hat das Prozessgericht in zwei Beweisterminen mehrere Stunden lang sämtliche von den Parteien benannten sechs Zeugen vernommen und ihnen auch jeweils die Aussagen der anderen Zeugen vorgehalten.

Kann der Klägervertreter auch hier die Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV abrechnen?

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