Der BGH hatte durch Beschl. v. 1.3.2023 die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen einen Beschluss des LG Augsburg auf dessen Kosten als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge hat der BGH durch Beschl. v. 4.7.2023 ebenfalls als unzulässig verworfen. Unter dem 10.8.2023 hat die Kostenstelle des BGH für die Verwerfung der Anhörungsrüge gegen den Beklagten gem. Nr. 1700 GKG KV eine Festgebühr i.H.v. 66,00 EUR in Rechnung gestellt.

Mit seiner hiergegen gerichteten Eingabe hat der Beklagte im Wesentlichen geltend gemacht, die Kostenrechnung sei formunwirksam. Sie weise nämlich weder eine Unterschrift, eine Namenswiedergabe noch ein manuell von dem Kostenbeamten angebrachtes Dienstsiegel auf. Außerdem sei das "drucktechnische Siegel" am Anfang des Textes angebracht und umfasse somit nicht die gesamte Zahlungsaufforderung.

Die Rechtspflegerin (richtig: Kostenbeamtin) hat diese Eingabe des Beklagten als Erinnerung ausgelegt und dieser nicht abgeholfen. Der mit dieser Erinnerung befasste Einzelrichter des IX. ZS des BGH hat die Erinnerung zurückgewiesen.

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