§ 58 GKG legt eine zeitliche Fixierung des Massebegriffs ("Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens") für die Gerichtskosten fest. Der Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung kann dabei durchaus variabel sein und einzelne Verfahrensabschnitte betreffen.

So wird der vorläufige Verwalter natürlich auf den Zeitpunkt der Beendigung des "vorläufigen Verfahrens" abzustellen haben. Ein Verwalter, der bspw. im Verfahren abgewählt wird, wird ebenfalls auf den Endzeitpunkt "seiner" Verwaltung (ggf. Schätzwert) abzustellen haben. Der Gegenstandswert für die genannten weiteren Gebühren bestimmt sich nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 S. 1 GKG). Dabei gelten dieselben Grundsätze, wie sie auch für die Verwaltervergütung gem. § 1 InsVV zu beachten sind. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur i.H.d. für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt (§ 58 Abs. 1 S. 2 GKG). Massekosten und Masseverbindlichkeiten werden grds. nicht abgezogen. Übereinstimmend mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) InsVV werden im Fall einer Betriebsfortführung jedoch die mit der Fortführung verbundenen Kosten in Abzug gebracht (§ 58 Abs. 1 S. 3 GKG).

Der Gegenstandswert für die Antragsgebühr nach Nr. 2310 GKG KV (Schuldnerantrag) bestimmt sich gem. § 58 GKG nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens (§ 58 Abs. 1 GKG). Für die Antragsgebühr nach Nr. 2311 GKG KV (Gläubigerantrag) ist der Betrag der Forderung maßgebend, soweit nicht der Wert der Insolvenzmasse geringer ist (§ 58 Abs. 2 GKG). Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur i.H.d. für diese nicht erforderlichen Betrages angesetzt. Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben. Für das eröffnete Verfahren ist es irrelevant, ob ein Schuldner- oder ein Gläubigerantrag vorliegt. Im eröffneten Verfahren berechnet sich der Wert (in beiden Fällen) aus § 58 Abs. 1 GKG, also nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens, wie oben beschrieben. Dabei kann eine Orientierung anhand der für die Verwaltervergütung von diesem berechneten Masse erfolgen, da auch § 1 Abs. I InsVV vom identischen Massebegriff ausgeht. Führt der Insolvenzverwalter ein Geschäft des Schuldners weiter, ist dieses Geschäft nach h.M. nach seinem Wert zu berücksichtigen und nicht lediglich der nach Abzug der Geschäftsausgaben verbleibende Einnahmeüberschuss.[2]

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