Die Gebühren und Auslagen des Gerichts werden im Insolvenzverfahren grds. aus der Masse entnommen. Sie gelten nach § 54 Nr. 1 InsO als Masseverbindlichkeiten. Die Grundlage für die Gebührenberechnung der Gerichtskosten ist dabei nur im Gerichtskostengesetz (GKG) in § 1 Abs. 1 Nr. 2 GKG geregelt. Neben den dort geregelten Gebühren- und Auslagentatbeständen fallen also keine weiteren, zusätzlichen Gebühren an. Wird das Insolvenzerfahren nicht eröffnet, so sind die Gebühren für den Eröffnungsantrag und auch die angefallenen Auslagen, etwa für ein Sachverständigengutachten, beim Antragsteller zu erheben (§ 23 Abs. 1 S. 1, 2 GKG). Dies gilt nicht, wenn der Schuldner des Insolvenzverfahrens nach § 14 Abs. 3 InsO die Kosten des Verfahrens trägt (§ 23 Abs. 1 S. 4 GKG). Die Vergütung sowie die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, die dann zu den gerichtlichen Auslagen gehören, wenn die Kosten dem Schuldner nach § 4a InsO gestundet sind (Nr. 9017 GKG KV), sind aber nur vom Schuldner als Antragsteller zu tragen (§ 23 Abs. 1 S. 3 GKG).

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