Im Rahmen der Tagung berichtete der Vorsitzende des Ausschusses Rechtsanwaltsvergütung der Bundesrechtsanwaltskammer über den aktuellen Stand der Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung in der laufenden, 20. Legislaturperiode.[2] Gemeinsam mit dem Deutschen Anwaltverein hat die Bundesrechtsanwaltskammer einen Katalog mit Vorschlägen zur linearen Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung sowie zu strukturellen Änderungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes als gemeinsame Stellungnahme veröffentlicht.[3] Für deren zeitnahe Umsetzung machen sich die beiden Anwaltsorganisationen stark und führen derzeit Gespräche mit den auf Bundes- und Länderebene beteiligten Akteuren.

Die Forderung, das Schriftformerfordernis bei Anwaltsrechnungen in § 10 RVG – unabhängig von der Zustimmung von Mandantinnen und Mandanten – durch die Textform zu ersetzen,[4] wurde vom Gesetzgeber erfreulicherweise bereits im Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz[5] aufgegriffen.

[2] https://www.brak.de/newsroom/newsletter/nachrichten-aus-berlin/nachrichten-aus-berlin-2023/ausgabe-20-2023-v-04102023/brak-und-dav-machen-sich-gemeinsam-fuer-hoehere-anwaltsverguetung-stark/.
[3] BRAK-Stellungnahme-Nr. 51/2023: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-51.pdf; s. auch Witte, Erhöhung der Rechtsanwaltsvergütung in der 20. Legislaturperiode – Der nächste Schritt steht an, BRAK-Mitt. 6/2023, 370.
[4] Ziff. II. Nr. 3 der BRAK-Stellungnahme-Nr. 51/2023: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2023/stellungnahme-der-brak-2023-51.pdf.
[5] Gesetzentwurf zur weiteren Digitalisierung der Justiz: https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2023_Weitere_Digitalisierung_Justiz.html.

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