Das KG ist der Ansicht, dass sich die Gebühren der den Schuldner vertretenden Rechtsanwälte ausschließlich nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, d.h. ohne Rücksicht darauf, durch wen das Insolvenzeröffnungsverfahren angestrengt worden war (so schon OLG Saarbrücken Beschl. v. 30.10.2014 – 5 W 46/14, Rn 19 ff., AGS 2015, 423). Der Gesetzgeber habe sich bei der Wertberechnung mit dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1 RVG festgelegt. Danach richtet sich die Berechnung der Vergütung im Mandatsverhältnis des Schuldners ausdrücklich nach dem "Wert der Insolvenzmasse", dessen Berechnung wiederum in Bezug auf die Gerichtskosten in § 58 Abs. 1 GKG geregelt ist, soweit sich der Begriff der Insolvenzmasse selbst nicht schon aus § 35 InsO ergibt. Die Bestimmung des § 58 Abs. 2 GKG knüpft dagegen nur insoweit an den "Wert der Insolvenzmasse" an, als dass in den Fällen, in denen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt worden ist, dessen Forderung der Höhe nach dem Wert der Insolvenzmasse übersteigt. § 58 Abs. 2 GKG definiere die genannte Begrifflichkeit also nicht, sondern setze sie voraus. Schon vor diesem Hintergrund könne der in § 28 Abs. 1 S. 1 RVG enthaltene Klammerzusatz nicht dahin gehend verstanden werden, als dass damit der Begriff des "Wertes der Insolvenzmasse" ebenso durch den Tatbestand des § 58 Abs. 2 GKG näher bestimmt werden sollte. Dafür spreche – so das KG – auch, dass ansonsten ein widersprüchliches Ergebnis für den Schuldner-Vertreter in Bezug auf den Gläubiger-Vertreter zum Tragen komme. Die anderweitige Sichtweise würde nämlich zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, wonach die Privilegierung des § 58 Abs. 2 GKG zwar in Bezug auf die Gebühren des den Schuldner vertretenden Rechtsanwaltes anzuwenden wäre, nicht aber in Bezug auf die Vergütung des den Gläubiger vertretenden Rechtsanwaltes. Denn eine nach Ansicht der Gegenauffassung in § 28 Abs. 1 S. 1 RVG enthaltene Verweisung auf § 58 Abs. 2 GKG findet sich in § 28 Abs. 2 RVG gerade nicht. Damit würde der Gläubiger aber ohne ersichtlichen Grund weiter privilegiert als im Anwendungsbereich des GKG.

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