In der Praxis besteht – so das KG – ein Meinungsstreit darüber, ob die Bestimmung aufgrund des Wortlautes "Wert der Insolvenzmasse" allein auf § 58 Abs. 1 GKG verweist (nur hier finden sich Vorgaben zur weiteren Berechnung des sich sonst aus § 35 InsO ergebenden Begriffes der Insolvenzmasse), obgleich der genannte Paragraf in § 28 Abs. 1 S. 1 RVG insgesamt benannt wird (so OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.10.2014 – 5 W 46/14, AGS 2015, 423; Mayer, FD-RVG 2014, 354336; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt, 61. Ed., Stand: 1.9.2023, § 28 Rn 3.2; Toussaint/Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl., 2023, § 28 RVG Rn 3; Riedel/Sußbauer/Potthoff, RVG, 10. Aufl., 2015, § 28 Rn 13; Frege/Keller/Riedel, Handbuch Insolvenzrecht, Teil 9. Vergütung im Insolvenzverfahren und Kosten des Insolvenzverfahrens Rn 200; AnwK-RVG/Mock, § 28 Rn 6 ff.), oder aber – trotz der gewählten Formulierung "Wert der Insolvenzmasse" – auch auf die in § 58 Abs. 2 GKG enthaltene, für die Berechnung der Gerichtskosten geltende Begrenzung dieses Wertansatzes, sofern der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Gläubiger gestellt wird. In diesem Fall würden sich die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners lediglich nach dem Nennbetrag der jeweiligen Gläubigerforderung richten, jedenfalls solange, wie der Wert der Insolvenzmasse dahinter nicht zurückbleibt (diese Auffassung vertreten: OLG Dresden, Beschl. v. 14.9.1994 – 3 W 315/93; LG Ulm, Beschl. v. 5.6.2013 – 3 T 158/11, BeckRS 2013, 22124; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 26. Aufl., 2023, § 28 Rn 5; NK-GK/Hoppe, 3. Aufl., 2021, § 28 RVG Rn 4; offengelassen von BGH, Beschl. v. 10.3.2011 – IX ZB 104/09, AGS 2011, 566 und KG NJOZ 2013, 1617). Konkret geht es folglich um die Frage, ob es, wie im Bereich der Gerichtskosten auch, für die anwaltliche Vergütung von Bedeutung ist, durch wen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.

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