Die Praxis hat mit den Auswirkungen der Unterbrechung des Rechtsstreits auf das Kostenfestsetzungsverfahren so manchmal ihre Schwierigkeiten.

1. Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens

Zunächst gilt der Grundsatz, dass das Kostenfestsetzungsverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Beteiligten gem. § 240 ZPO unterbrochen wird (BGH AGS 2006, 44 = RVGreport 2005, 393 [Hansens]; OLG Brandenburg JurBüro 2007, 147). Dies gilt auch dann, wenn die Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist (KG KGR Berlin 2008, 124 = FamRZ 2008, 1203; BGH AGS 2013, 36 = RVGreport 2012, 309 [Hansens]). Folglich kann bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens oder bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens (s. § 240 S. 1 ZPO) ein Kostenfestsetzungsbeschluss nicht ergehen. Dies gilt auch dann, wenn die Unterbrechung in einem späteren Rechtszug erfolgt und die Kosten für die Vorinstanzen festgesetzt werden sollen (BGH AGS 2006, 44 = RVGreport 2005, 393 [Hansens]).

Ergeht gleichwohl trotz der fortwährenden Unterbrechung des Rechtsstreits ein Kostenfestsetzungsbeschluss, ist dieser nicht unwirksam, sondern lediglich fehlerhaft. Die durch den Kostenfestsetzungsbeschluss belastete Partei hat hiergegen Erinnerung/sofortige Beschwerde einzulegen, woraufhin dann der fehlerhafte Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben ist (OLG München JurBüro 1975, 520; OLG Düsseldorf Rpfleger 1997, 84; von Eicken/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Kap. 2 Rn 66). In einem solchen Fall bleibt jedoch auch die Möglichkeit, die Feststellung der Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens zu beantragen, was eine deklaratorische Wirkung hat. Nach Beendigung der Unterbrechung ist dann über den Kostenfestsetzungsantrag erneut zu befinden (von Eicken/Dörndorfer, a.a.O.).

2. Keine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens

Eine Unterbrechung des Kostenfestsetzungsverfahrens tritt jedoch dann nicht ein, wenn die Partei des Festsetzungsverfahrens von Anfang an nicht der Insolvenzschuldner, sondern der Insolvenzverwalter gewesen ist (von Eicken/Dörndorfer, a.a.O.; OLG Nürnberg NZI 2017, 551).

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist – ebenso wie das zugrunde liegende Prozessverfahren – nur dann unterbrochen, wenn über das Vermögen einer der an dem Verfahren beteiligten Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (OLG Nürnberg, a.a.O.). Außerdem muss geprüft werden, ob die zur Festsetzung angemeldeten Kosten überhaupt von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfasst worden sind. Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Erstattungspflichtigen hindert nämlich die Kostenfestsetzung dann nicht, wenn es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist (s. BGH NJW-RR 2012, 1465; s. auch BGH NZI 2017, 62 für den Fall des Parteiwechsels; BGH JurBüro 2019, 652 = NJW 2019, 3522 für bereits bei Insolvenzeröffnung angefallene Gerichtskosten oder die gem. § 59 Abs. 1 S. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangene, vor Insolvenzeröffnung entstandene Rechtsanwaltsvergütung).

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 3/2024, S. 125 - 126

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