Der Angeklagte ist vom AG vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen worden. Dagegen hat der Nebenkläger Berufung eingelegt, die er in der Berufungshauptverhandlung zurückgenommen hat. Darauf hat das LG eine Entscheidung getroffen, die im Sitzungsprotokoll wie folgt wiedergegeben ist: "Der Nebenkläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, nachdem er die Berufung zurückgenommen hat." Anschließend ist im Protokoll vermerkt: "Es wurde auf Rechtsmittelbelehrung und Rechtsmittel gegen diesen Beschluss verzichtet. Vorgelesen und genehmigt." Mit seiner Beschwerde wendet sich der Angeklagte gegen die protokollierte Entscheidung. Das OLG hat die sofortige Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.""

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