Tenor

Der Angeklagte G wird wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.- §§ 242 Abs. 1, 303 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 StGB, 17 Abs. 2 BZRG -

 

Gründe

I.

Der 41-jährige Angeklagte ist ledig. Er verfügt über einen Hauptschulabschluss. Eine anschließende Lehre zum Dachdecker brach er ab. Zeitweise arbeitete er danach als Lagerist. Seit etwa vier Jahren ist der Angeklagte arbeitslos und bezieht Sozialleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). Bereits im Alter von 14 Jahren begann der Angeklagte mit dem Konsum von Amphetaminen. Derzeit konsumiert er täglich etwa drei Gramm Amphetamin. Andere Drogen konsumiert der Angeklagte nicht. Seit drei Jahren lebt der Angeklagte mit seiner aktuellen Lebensgefährtin, mit der er verlobt ist, und deren beiden Kindern im Alter von sechs und neun Jahren zusammen. Eigene Kinder hat der Angeklagte nicht.

Strafrechtlich ist der Angeklagte bereits erheblich in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug weist neun Eintragungen auf.

Zuletzt wurde er am 30.03.2011 vom Amtsgericht Siegburg (209 Ds 705/10) wegen schweren Diebstahls in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem 07.04.2011 rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde bereits einmal verlängert und dauert noch bis zum 06.04.2015. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zur Finanzierung seiner Drogensucht beging der Angeklagte folgende Taten:

1.

Am 15.09.2010 gegen 12:40 Uhr schlug der Angeklagte in der Hans-Willi-Mertens-Straße in Troisdorf-Spich eine Scheibe des abgeparkten Pkw der Geschädigten X ein und entwendete aus dem Innenraum die Geldbörse, in der sich eine EC-Karte, ein geringer Bargeldbetrag sowie eine Kreditkarte befanden.

2.

Am 17.09.2010 gegen 13:15 Uhr schlug er eine Scheibe des ebenfalls in Spich auf dem Spicher Platz abgestellten Pkw der Geschädigten I ein und entwendete die Handtasche der Zeugin samt Inhalt. Der Angeklagte konnte von der Geschädigten und deren Vater gestellt werden, wobei der Angeklagte nicht unerheblich verletzt wurde. Unter anderem erlitt er eine Schulterfraktur.

Zur Strafaussetzung heißt es:

Die Vollstreckung konnte trotz der Vorbelastungen und der zur Tatzeit laufenden einschlägigen Bewährung unter strengen Auflagen erneut ausgesetzt werden. Dies begründet sich darin, dass der Angeklagte nunmehr seit einem halben Jahr ohne Drogen, die Beweggrund seiner Taten waren, lebt und er zwischenzeitlich jedenfalls den Bezug von Sozialhilfe in den Griff bekommen hat, so dass das Gericht die Hoffnung hat, dass er sich nunmehr wieder in ein geordnetes Leben begeben wird. Zudem hat der Angeklagte im Herbst letzten Jahres in anderer Sache für über zwei Monate in Untersuchungshaft gesessen und das Gericht geht davon aus, dass er durch diese Haft nachhaltig beeindruckt ist.

Am 05.06.2009 wurde er vom Amtsgericht Köln (520 Ds 294/09) wegen Diebstahls und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten mit Bewährung verurteilt. Das Urteil ist seit dem 05.06.2009 rechtskräftig. Die Bewährungszeit wurde bereits einmal verlängert und dauert noch bis zum 04.06.2013. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 01.06.2009 entwendete der Angeklagte ein Herrenmountainbike der Marke Connondale im Wert von ca. 800 Euro, das unabgeschlossen vor einem Einfamilienhaus in der Leonorenstraße in Köln-Porz-Ensen stand, um dieses für sich zu behalten. Als er kurz darauf vor dem Haus Leonorenstraße ... festgenommen wurde, führte er in einem schwarzen Lederetui 2 Gramm Amphetamin mit sich. Vor den Taten hatte der Angeklagte Amphetamin konsumiert.

Zur Strafaussetzung heißt es:

Die Vollstreckung dieser Strafe konnte allerdings bedenkenfrei zur Bewährung ausgesetzt werden. Gegen den Angeklagten wird zum ersten Mal eine Freiheitsstrafe verhängt. Es besteht Anlass zu der Hoffnung, dass er künftig keine weiteren Straftaten mehr begeht, auch ohne dass es hierzu der Vollstreckung der verhängten Strafe bedarf.

Zuvor wurde er am 26.11.2007 vom Amtsgericht Köln (525 Ds 803/07) wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.

Am 25.09.2007 wurde er vom Amtsgericht Köln (583 Ds 245/07) wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Am 25.02.2003 wurde er vom Amtsgericht Köln (530 Ds 440/02) wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 45 Euro verurteilt.

Am 22.11.2001 wurde er vom Amtsgericht Köln (524 Ds 414/01) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

Am 22.12.2000 wurde er vom Amtsgericht Köln (524 Cs 897/00) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.

Am 18.01.1996 wurde er vom Amtsgericht Köln (703 Cs 1067/95) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 60 DM verurteilt. Daneben wur...

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