Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 669,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2003 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.

Streitwert: 1.532,75 EUR.

 

Tatbestand

Die Klägerin bestellte bei der Deutschen Telekom AG am 07.06.2002 die Einrichtung eines DSL-Anschlusses. Ausweislich des Auftragsformulars Bl. 205 der Gerichtsakte wurde kein T-Online Produkt extra in Auftrag gegeben. Nach Behauptung der Klägerin hatte ihr Ehemann im T-Punkt den entsprechenden Auftrag erteilt und außerdem Formulare für die Neueinrichtung eines Internetzugangs bei der Beklagten mitgebracht. Da bereits seit längerer Zeit ein Internetzugang bestand, hatte die Klägerin Bedenken, die Formulare für einen Neuzugang an die Beklagte zu übersenden. Deshalb telefonierte nach ihrer Behauptung ihr Sohn, der Zeuge Tobias Domann, im Juni 2002 mit der Deutschen Telekom AG. Dabei wurde ihm nach ihrer Behauptung zugesichert, dass die Umstellung auf die T-DSL Flatrate telefonisch erfolgen könne und nichts weiteres mehr veranlasst werden müsste. In der Folgezeit nutzte die Klägerin den Internetzugang. Sie erhielt in der Folgezeit über die Deutsche Telekom AG allerdings Telefonrechnungen, in denen der Internetzugang nicht mit der Flatrate, sondern mit dem Tarif surftime 90 abgerechnet wurde. Dies ergab folgende Beträge:

Rechnungsdatum

Betrag

19.08.2002

220,01 EUR

16.09.2002

5,96 EUR Gutschrift

15.10.2002

160,93 EUR

14.11.2002

168,82 EUR

13.12.2002

198,50 EUR

20.01.2003

333,25 EUR

17.02.2003

238,47 EUR

17.03.2003

68,20 EUR

In der Rechnung vom 16.09.2002 hatte die Beklagte den in der Rechnung vom 19.08.2002 errechneten Betrag von 185,12 EUR gutgeschrieben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 97 und 85 der Gerichtsakte Bezug genommen.

Unter dem 24.08.2002 beschwerte sich die Klägerin per E-Mail bei der Deutschen Telekom AG. Der Inhalt dieses Beschwerdeschreibens ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte antwortete allerdings unter dem 04.12.2002, dass die Berechnung in Ordnung sei. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 182 der Akte Bezug genommen. Die Klägerin beschwerte sich weiter unter dem 15.10. und 14.11.2002. Darauf antwortete die Deutsche Telekom AG für die Beklagte unter dem 13.01.2003, dass die Einwände nach Prüfung der Rechnungslegung unbegründet seien.

Die Klägerin behauptet, sie oder der Zeuge Tobias Domann hätten jede Rechnung hinsichtlich der fehlerhaften Internetgebührenberechnung beanstandet, und zwar im wesentlichen per Fax, in dem auf der Rechnung handschriftlich der Fehler vermerkt worden sei. So sei dies auch mit der Rechnung vom 19.08.2002 geschehen, wobei hinsichtlich der Einzelheiten auf Bl. 185 f. der Gerichtsakte Bezug genommen wird.

Die Klägerin lässt sich für die Monate August 2002 bis März 2003 die bei Zugrundelegung einer Flatrate angefallenen Gebühren anrechnen und zieht diese von den in Rechnung gestellten Internetgebühren ab. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 43 d.A., Seite 2 des Schriftsatzes vom 22.03.2004, Bezug genommen. Nachdem die Klägerin zunächst 1.532,75 EUR verlangt hat, hat sie die Klage teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.368,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.06.2003 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, dass erst unter dem 21.02.2003 ein Antrag auf Tarifwechsel gestellt worden sei. Dieser sei kurzfristig erledigt worden, wie unstreitig ist.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Tobias Domann durch den ersuchten Richter. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 01.12.2004 Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und überreichten Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, sie ist auch teilweise begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 BGB wegen Verletzung von Vertragspflichten in der tenorierten Höhe.

Zur Frage der Vereinbarung einer Flatrate

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Abrechnung einer Flatrate verletzt hätte. Aufgrund der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass zwischen den Parteien die Abrechnung auf der Basis einer einheitlichen Flatrate vertraglich vereinbart worden wäre. Unstreitig zwischen den Parteien ist, dass im T-Punkt lediglich der DSL-Zugang der Deutschen Telekom AG beauftragt und von di...

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